Beschluss zu einem Einspruch gegen das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Papendorf

Betreff
Beschluss zu einem Einspruch gegen das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl in der Gemeinde Papendorf
Vorlage
VO/OS/30-0793/2019
Art
Beschlussvorlage

Begründung der erneuten Vorlage zur Entscheidung:

Der Einspruch wurde von der Gemeindevertretung bereits in ihrer konstituierenden Sitzung am 04.07.2019 behandelt und zurückgewiesen (Beschluss Nr. 1-0/19). Hierfür war es in der Sitzung erforderlich, die Tagesordnung um diesen Punkt zu erweitern, was einstimmig erfolgt ist.

Der Landrat des Landkreises Rostock hat als untere Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgend eine Prüfung vorgenommen. Demnach fehlte es seinerzeit an der besonderen Dringlichkeit der Erweiterung der Tagesordnung entsprechend § 29 Abs. 4 der Kommunalverfassung M-V. Diese sei nur dann gegeben, wenn eine Verzögerung der Beratung und Entscheidung Nachteile oder Schäden für die Gemeinde entstehen ließe, die nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Da das nicht nachgewiesen werden konnte, ergibt sich eine Nichtigkeit, so dass die Gemeindevertretung erneut über den Einspruch entscheiden muss.

 

Problembeschreibung/Begründung:

Gegen die Gültigkeit der Wahl sind Einsprüche nach § 35 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) möglich. Diese sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses unter Angabe der Gründe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleitung einzulegen.

 

Nach § 36 Abs. 1 LKWG M-V entscheidet die Gemeindevertretung über die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahlen. Eine Frist zur Durchführung einer Wahlprüfung ist in M-V gesetzlich nicht vorgeschrieben. Bei den Wahlprüfungsentscheidungen nach § 40 LKWG M-V handelt es sich um feststellende, rechtsgestaltende Verwaltungsakte. Die Vorlage in der Gemeindevertretung hat die Gemeindewahlleitung, nicht der Bürgermeister einzubringen.

 

Der Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 16.06.2019, wurde fristgemäß am 02.07.2019 bei der Gemeindewahlleitung eingelegt. Die Einspruchsfrist endete am 02.07.2019 (siehe Anlage 1).

 

Feststellung des Ergebnisses der Wahlprüfung:

Aufgrund von § 40 Abs. 2 LKWG M-V ist festzustellen, dass die Wahl zu wiederholen ist, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis oder die Verteilung der Sitze aus den Wahlvorschlägen im Einzelfall beeinflusst haben können. Zu den Unregelmäßigkeiten gehört unter anderem die Verletzung der Neutralitätspflicht von Amtsinhabern.

 

Mit vergleichbarem Sachverhalt hat sich das Verwaltungsgericht (VG) Greifswald (Urteil vom 23.11.2010, siehe Anlage 2) befasst. Danach kommt es bei der Frage, ob die Neutralitätspflicht verletzt wurde, entscheidend darauf an, ob die Wahlwerbung bzw. die Äußerungen des Amtsinhabers amtlichen Charakter haben oder dies als private Wahlwerbung erkennbar ist. Diese Erkennbarkeit als Wahlwerbung ist ein geeigneter Abgrenzungsmaßstab, da er von der Mündigkeit der Wahlbürger ausgeht und nicht von Wählern, die auf Grund der Aussagen von Autoritäten ihre Wahlentscheidung treffen. Die Erkennbarkeit und Abgrenzbarkeit privater Wahlwerbung wird auch nicht durch die Herausstellung der Amtsträgerschaft mit Bezeichnung „Bürgermeister“ in Frage gestellt.

 

Das Urteil des VG Greifswald ist umfänglich auf den o.g. Einspruch anwendbar (siehe Seite 158 der Anlage 2). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Wahlkampf-Flyer von Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und Wählergemeinschaft Unabhängige Liste. Darin kommt zwar die Amtsbezeichnung „Bürgermeister“ vor, erkennbar tritt dieser als Privatperson und nicht in amtlicher Funktion auf. Gleiches gilt für die Äußerungen in der Ostseezeitung, wobei diese Darstellungen zusätzlich der Freiheit der Presse unterliegen.

Auch die als sittenwidrige Wahlbeeinflussung bezeichneten Äußerungen durch Herrn Prof. Methling bei einer Seniorenfahrt können nicht als Unregelmäßigkeit bei der Vorbereitung der Wahlhandlung geltend gemacht werden. Herr Prof. Methling hat als Privatperson an dieser Fahrt teilgenommen und ist frei in seiner Meinungsäußerung. Nach dem vorgenannten Urteil sind Einwirkungen privater Dritter auf den Wähler selbst dann nicht zu beanstanden, wenn sie sittlich zu missbilligen sind.

 

Es liegen daher keine Verstöße gegen die Vorschriften des Wahlgesetzes oder der Wahlordnung sowie gegen allgemeine Wahlgrundsätze vor. Aufgrund von § 40 Abs. 5 LKWG M-V ist der Einspruch deshalb zurückzuweisen.

 

Anlagen

1 – Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgermeisterwahl vom 01.07.2019

2 – Urteil vom 23.11.2010 des VG Greifswald

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Einspruch von Frau Petra Poschmann u. a. vom 01.07.2019 gegen das Wahlergebnis der Bürgermeisterwahl der Gemeinde Papendorf ist zulässig aber unbegründet und wird daher zurückgewiesen.

 

Die erneute Entscheidung erfolgt aufgrund der Nichtigkeit des Beschlusses Nr. 1-0/19 der Gemeindevertretung Papendorf vom 04.07.2019 in dieser Sache.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine

 

 

 

 

 

________________

Jörg Blotenberg

Gemeindewahlleiter