Problembeschreibung/Begründung:
Die Widmung ist die Verfügung des Straßenbaulastträgers, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
Durch die Widmung werden die öffentliche Indienststellung und die Verkehrssicherungspflicht verbindlich im Umfang dieser Widmung festgelegt. Da die Widmung der Fläche ohne Widmungsbeschränkungen (eingrenzen der Benutzungsarten) erfolgen soll, unterliegt sie damit dann der gemeingebräuchlichen Nutzung für alle Verkehrsteilnehmer.
Die straßenrechtliche Beurteilung als Zuarbeit für den Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt sowie Hautausschuss ist als Anlage beigefügt. Die Ausschüsse sind dieser Argumentation nicht gefolgt und empfehlen eine Widmung der Wegfläche wie vorgenannt.
Nach Beratung wird
der Beschluss geändert gefasst.
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen beschließt die Widmung
der Straße
-
Ganterstrat
(Wegefläche) rückwärtig Hauptstraße 84 a-d
Die Widmung tritt
erst in Kraft, sofern ein städtebaulicher Vertrag, in dem die finanziellen
Verpflichtungen
zum ordnungsgemäßen Ausbau der Straße geregelt wurden, geschlossen wurde.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Keine, unmittelbar
aus der Widmung heraus entstehen keine Kosten