Problembeschreibung/Begründung:
Die Gemeindevertretung hat am 12.10.2017 beschlossen, den Bebauungsplan
Nr. 30 aufzustellen. In dem vorliegenden Entwurf wurden die
städtebaulichen Ziele nunmehr konkretisiert.
Die Gemeinde Lambrechtshagen reagiert mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 30 auf den Umstand, dass die angestrebte
städtebauliche Ordnung in einem zentralen Bereich der Ortslage Alt Sievershagen
allein durch Baugenehmigungen nach § 34 BauGB nicht mehr
gewährleistet ist.
Auch die kommunalen Planungen, die überwiegend in den 1990er Jahren
erfolgten, lassen sich aus heutiger Sicht nicht mehr als Maßstab für eine
ortsverträgliche räumliche Entwicklung heranziehen. Zielsetzung der Gemeinde
ist nunmehr, eine behutsame Weiterentwicklung der innerörtlichen
Siedlungsstruktur durch die vorrangige Schaffung von Einfamilienhausstandorten
zu gewährleisten. Diese Zielsetzung lässt sich ausschließlich durch die
Aufstellung eines Bebauungsplanes erreichen. Insbesondere eine wirksame
Begrenzung der Wohneinheiten und auch der Geschossigkeit lassen sich durch die
alleinige Anwendung des Zulässigkeitsmaßstabes des § 34 BauGB nicht
ausreichend steuern.
Anlagen
1
Entwurf
des B-Planes Nr. 30 v. 04.02.2019
2 Begründung
3 Faunistische Bestandserfassung und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
4 Schalltechnische Information
5
Zustimmung zu einem/einer überplanmäßigen
Aufwand/- Auszahlung
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen billigt den vorliegenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 "Alt Sievershagen-Mitte" und den Entwurf der Begründung dazu.
2. Die Gemeindevertretung beschließt, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 einschließlich der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von der Auslegung zu benachrichtigen.
3. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Beschlusses.
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage 5 „Zustimmung zu
einem/einer überplanmäßigen Aufwand/- Auszahlung“
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |