Außenbereichssatzung "An der Ziegelei" der Gemeinde Pölchow, abschließender Beschluss (Abwägungsentscheidung)

Betreff
Außenbereichssatzung "An der Ziegelei" der Gemeinde Pölchow, abschließender Beschluss (Abwägungsentscheidung)
Vorlage
VO/BV/50-0340/2015
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Zum Satzungsentwurf vom 20.01.2014 gingen Bedenken und Anregungen von 7 Trägern öffentlicher Belange (TöB) ein. Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die TöB-Stellungnahmen berühren im Wesentlichen nicht den Regelungsinhalt einer Außenbereichssatzung sondern betreffen Belange, die in einem Baugenehmigungsverfahren nach § 35 (2) BauGB unabhängig vom Vorliegen der Satzung zu prüfen sind.

 

Von besonderer Tragweite ist jedoch die Stellungnahme des Landkreises Rostock / Amt für Kreisentwicklung.

Die Vorwürfe, dass die 5 Wohnhäuser kein ausreichendes Gewicht für eine Außenbereichssatzung hätten und dass es in dem durch den Satzungsentwurf erfassten Bereich an einem hinreichenden Bebauungszusammenhang mangele, können anhand der obergerichtlichen Rechtsprechung und der planungsrechtlichen Kommentarliteratur entkräftet werden.

Der weitere Vorwurf, dass die Ziegeleianlagen nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sind und eine Außenbereichssatzung in diesem Bereich deshalb eine (unzulässige) Erweiterung des bestehenden Siedlungssplitters begünstigen würde, kann nicht rechtssicher abgewiesen werden (vgl. S. 5 der Abwägungstabelle). Es wird deshalb empfohlen das Satzungsverfahren abzubrechen.

 

Die bestehenden Restzweifel darüber, ob die Bestandsschutzfrage in den Anwendungsvoraussetzungen einer Außenbereichssatzung überhaupt eine Rolle spielt sind nicht  abschließend ausräumbar. Als Alternative ist auch denkbar, die Satzung mit diesem rechtlichen Risiko zu beschließen und dadurch die ursprüngliche Intention aufrecht zu erhalten, hier einen investiven Korridor zugunsten des Eigentümers zu eröffnen und einen städtebaulichen Missstand zu ordnen.

Das rechtliche Risiko, dass die Kommunalaufsicht gegen die Satzung einschreitet, weil sie unzulässigerweise eine Erweiterung des bebauten Bereichs in den Außenbereich begünstigt, würde ausschließlich bei der Gemeinde liegen. Aus diesem Grund sollte die Gemeinde ein rechtsunsicheres Verfahren nicht weiterführen. In der Beratung des Bauausschusses wurde diese Belange abgewogen und die Eistellung des Planverfahrens als notwendig eingeschätzt.

Die Kosten des Verfahrens müssen auch bei Einstellung der Planung vom Investor getragen werden. Der Investor wurde in einer Abstimmung mit dem Amt, der Bürgermeisterin und dem Planer über den Sachstand informiert.

Bei der Suche des Investors (und Flächeneigentümers der alten Ziegelei) nach Nutzungsmöglichkeiten, hat die Gemeinde im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten Unterstützung zugesagt.

 

 

Anlagen: Anlage 1: Abwägung

                     Anlage 2: Begründung

                     Anlage 3: Planzeichnung

 

 

Beschlussvorschlag:

 

1.

Die zu dem Entwurf der Außenbereichssatzung vom 20.01.2014 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und gemäß Anlage 1 beachtet.

2.

Die Gemeinde beschließt, dass das Aufstellungsverfahren aufgrund rechtlicher Bedenken des Landkreises Rostock / Amt für Kreisentwicklung eingestellt wird und die Satzung nicht zustande kommt.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen, Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2  KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen, wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)

 

(X) Keine

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeisterin

Frau Rautenberg

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung