Problembeschreibung/Begründung:
Zum Satzungsentwurf
vom 20.01.2014 gingen Bedenken und Anregungen von 7 Trägern öffentlicher
Belange (TöB) ein. Von Bürgern wurden keine Stellungnahmen abgegeben. Die
TöB-Stellungnahmen berühren im Wesentlichen nicht den Regelungsinhalt einer
Außenbereichssatzung sondern betreffen Belange, die in einem
Baugenehmigungsverfahren nach § 35 (2) BauGB unabhängig vom Vorliegen der
Satzung zu prüfen sind.
Von besonderer
Tragweite ist jedoch die Stellungnahme des Landkreises Rostock / Amt für
Kreisentwicklung.
Die Vorwürfe, dass
die 5 Wohnhäuser kein ausreichendes Gewicht für eine Außenbereichssatzung
hätten und dass es in dem durch den Satzungsentwurf erfassten Bereich an einem
hinreichenden Bebauungszusammenhang mangele, können anhand der
obergerichtlichen Rechtsprechung und der planungsrechtlichen Kommentarliteratur
entkräftet werden.
Der weitere
Vorwurf, dass die Ziegeleianlagen nicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sind
und eine Außenbereichssatzung in diesem Bereich deshalb eine (unzulässige)
Erweiterung des bestehenden Siedlungssplitters begünstigen würde, kann nicht
rechtssicher abgewiesen werden (vgl. S. 5 der Abwägungstabelle). Es wird
deshalb empfohlen das Satzungsverfahren abzubrechen.
Die bestehenden
Restzweifel darüber, ob die Bestandsschutzfrage in den
Anwendungsvoraussetzungen einer Außenbereichssatzung überhaupt eine Rolle
spielt sind nicht abschließend
ausräumbar. Als Alternative ist auch denkbar, die Satzung mit diesem
rechtlichen Risiko zu beschließen und dadurch die ursprüngliche Intention
aufrecht zu erhalten, hier einen investiven Korridor zugunsten des Eigentümers
zu eröffnen und einen städtebaulichen Missstand zu ordnen.
Das rechtliche
Risiko, dass die Kommunalaufsicht gegen die Satzung einschreitet, weil sie
unzulässigerweise eine Erweiterung des bebauten Bereichs in den Außenbereich
begünstigt, würde ausschließlich bei der Gemeinde liegen. Aus diesem Grund
sollte die Gemeinde ein rechtsunsicheres Verfahren nicht weiterführen. In der
Beratung des Bauausschusses wurde diese Belange abgewogen und die Eistellung
des Planverfahrens als notwendig eingeschätzt.
Die Kosten des
Verfahrens müssen auch bei Einstellung der Planung vom Investor getragen
werden. Der Investor wurde in einer Abstimmung mit dem Amt, der Bürgermeisterin
und dem Planer über den Sachstand informiert.
Bei der Suche des
Investors (und Flächeneigentümers der alten Ziegelei) nach Nutzungsmöglichkeiten,
hat die Gemeinde im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten Unterstützung
zugesagt.
Anlagen: Anlage 1: Abwägung
Anlage 2: Begründung
Anlage 3: Planzeichnung
Beschlussvorschlag:
1. |
Die zu dem Entwurf der
Außenbereichssatzung vom 20.01.2014 abgegebenen Stellungnahmen der Behörden
und Träger öffentlicher Belange wurden geprüft und gemäß Anlage 1
beachtet. |
2. |
Die Gemeinde beschließt, dass
das Aufstellungsverfahren aufgrund rechtlicher Bedenken des Landkreises
Rostock / Amt für Kreisentwicklung eingestellt wird und die Satzung nicht
zustande kommt. |
Finanzielle
Auswirkungen
Anträge, durch die Mehraufwendungen, Mehrauszahlungen,
Mindererträge oder Mindereinzahlungen entstehen, müssen bestimmen, wie die zu
ihrer Deckung erforderlichen Mittel aufzubringen sind; der Teilhaushalt ist zu
benennen (§ 31 Abs.2 Satz 2 KV M-V). Hinweis: Entsprechendes gilt auch
für Anträge, die nicht auf das laufende Jahr Bezug nehmen. (Kostenberechnungen,
wirtschaftliche Vergleiche etc. sind in der Problembeschreibung darzustellen.)
(X) Keine
_____________________ |
_______________________ |
_______________________ |
Einvernehmen erteilt Bürgermeisterin Frau Rautenberg |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |