Antrag der Fraktionen WG Das Dorf und FDP/SPD zur Strandweg-Frage (Verfügung)

Betreff
Antrag der Fraktionen WG Das Dorf und FDP/SPD zur Strandweg-Frage (Verfügung)
Vorlage
VO/AV/20-1278/2022
Art
Beschlussvorlage

Hinweis der Verwaltung vom 25.04.2022

 

Mit Schreiben vom 05.04.2022 hat die Leitende Verwaltungsbeamtin des Amtes Warnow-West dem Beschluss VO/AV/20-1278/2022 der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen nach §§ 142 Abs. 4 in Verbindung mit 33 Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) widersprochen. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 5 KV M-V muss die Gemeindevertretung über die Angelegenheit in der nächsten Sitzung beschließen. Es wird auf die unten stehende Stellungnahme der Verwaltung verwiesen.

 

 

Sachverhalt/Begründung:

Die Gemeindevertretung hat auf einer Dringlichkeitssitzung am 18.03.2021 bereits einstimmig inhaltlich ähnliche Anträge beschlossen (VO/AV/20-1159, -1166, -1168/2021). Weil die Angelegenheit nicht dringlich gewesen sei, hat der Landrat des Landkreises Rostock als untere Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund „von Beschwerden vom 07.05.2021 und vom 13.05.2021“ diese Beschlüsse für nichtig erklärt. Das Amt Warnow-West hatte zuvor unter dem 3. Mai 2021 mitgeteilt, dass es die genannten Beschlüsse nicht umsetzen könne, weil die Gemeinde damit die Klärung zivilrechtlicher Ansprüche von Grundstücksnachbarn unter einander übernehme.

Mit einer Verwaltungsklage begehrt eine Anliegerfamilie die Feststellung, dass der Verlauf der Ringstraße Strandweg 10 bis 22 in 18107 Elmenhorst (Flurstück 4/76 ex 4/39 ex 4/7) eine öffentliche Straße sei.

Die Gemeindevertretung hat am 18.03.2021 einstimmig diese Rechtsauffassung vertreten. Dann ist nur folgerichtig, dass sie die zuständige Ordnungsbehörde – den Amtsvorsteher – dazu auffordert, den Störer – den Eigentümer des Grundstücks Strandweg 16 – anzuhalten, ungenehmigte Bauwerke von dieser öffentlichen Straßenfläche abzuräumen und dies auch durchzusetzen.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bereits in der Dringlichkeitssitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen am 18.03.2021 wurde der Beschluss VO/AV/20-1167/2021 (Nr. 57-9/21) gefasst, dass die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen den Amtsvorsteher des Amtes Warnow-West auffordert zu verfügen, dass der Eigentümer des Grundstücks Strandweg 16 in 18107 Elmenhorst/Lichtenhagen, die an sein Grundstück angrenzenden Zäune und Tore sowie die im öffentlichen Straßenraum errichteten Garagen abzuräumen hat. Die Verfügung ist als sofort vollziehbar zu erklären und dem Eigentümer des Grundstücks zugleich an seine Wohnsitzadresse zuzustellen.

 

Mit Schreiben vom 18.05.2021 stellte die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock unter anderem die Nichtigkeit dieses Beschlusses fest, da die Dringlichkeit nicht gegeben war.

 

Ferner setzte sich die Rechtsaufsicht auch inhaltlich mit dem gefassten Beschluss auseinander und führte hierzu aus:

„Darüber hinaus befasst sich der Beschluss mit einer Angelegenheit des Sicherheits- und Ordnungsrechts. Die Gefahrenabwehr wird von den Ämtern im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen, vgl. § 1 Abs. 4 SOG M-V, §§ 128, 138 Abs. 4 KV M-V. Die Gemeinde ist demnach nicht zuständig und hat keine Weisungsbefugnis. 

Ausnahmsweise rechtfertigt Gefahr im Verzug eine Modifikation der Zuständigkeit bzw. des Verfahrens. Das ist gegeben, wenn die normalerweise vorgeschriebene Vorgehensweise bei der Gefahrenabwehr ihr Gelingen in Frage stellen würde (PdK MV K-30, SOG M-V § 3, beck-online). Diese Fallkonstellation liegt hier offensichtlich nicht vor (s.o.).

In diesem Zusammenhang ist auch noch einmal auf die abgegebene Begründung des Bürgermeisters einzugehen: „Der Bürgermeister begründet die Dringlichkeit mit dem Schutz der Einwohner des Strandweges, da in den vergangenen Wochen mehrmals versucht wurde, einen Seecontainer so aufzustellen, dass die Zufahrt auch für Rettungskräfte nicht mehr möglich wäre.“

Allein der Verdacht, dass eine Gefahr eintreten werde, begründet nicht die Gefahr im Verzug und damit auch kein Abweichen von den gesetzlichen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften.

Aufgrund mangelnder Zuständigkeit ist der gefasste Beschluss zudem formell rechtswidrig.“

 

Es wird daher vom Amt Warnow-West dringend abgeraten den Beschluss entsprechend des Antrages der Fraktionen WG Das Dorf und FDP/SPD, Punkt 1, zu fassen. Durch die formelle Rechtswidrigkeit müsste dem Beschluss widersprochen werden.

 

 

 

Anlagen

 

Antrag der Fraktionen WG Das Dorf und FDP/SPD vom 07.03.2022

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

Die Gemeinde Elmenhorst/Lichtenhagen, vertreten durch ihren Bürgermeister, fordert den Amtsvorsteher des Amtes Warnow-West auf, unverzüglich unter Fristsetzung zu verfügen, dass der Eigentümer des Grundstückes Strandweg 16 das Straßengrundstück Strandweg 10 bis 22 in 18107 Elmenhorst (Flurstück 4/76 ex 4/39 ex 4/7), das er aus der Nachtragsliquidation der Ostseehaus GmbH erworben hat, von den dort errichteten Zäunen, Toren und Garagen zu räumen hat. Die Verfügung ist als sofort vollziehbar zu erklären und dem Eigentümer zugleich an seine Wohnsitzadresse zuzustellen.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(+) Keine