Sachverhalt:
Gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 Kommunalverfassung des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erfolgt die Besetzung von Ausschüssen nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl.
Entsprechend § 32 Abs. 3 KV M-V kann die Gemeindevertretung eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung.
In der Gemeinde Ziesendorf ist die erforderliche Mehrheit mit 6 Stimmen der Gemeindevertretung erreicht.
Nach §§ 32 Abs. 3 S. 3, 32 Abs. 1 S. 1 KV M-V erfolgt die Abstimmung hierüber geheim, sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen.
Anlage: