Sachverhalt/Begründung
Die Widmung ist die Verfügung des Straßenbaulastträgers, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält. Die Gemeinde ist für den benannten Bereich auch Eigentümer.
Durch die Widmung wird die öffentlich-rechtliche Indienststellung und die Verkehrssicherungspflicht verbindlich im Umfang der Widmung festgelegt. Nutzungsbeschränkungen gibt es dort nicht.
Die straßenrechtliche Beurteilung zu diesem Fall vom 29.10.21 wird zur Kenntnis gegeben.
Anlagen
Widmungsverfügung
und Übersichtskarte
Straßenrechtliche
Beurteilung vom 29.10.2021
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf beschließt die Widmung des Straßenbereiches
der Gemarkung Buchholz, Flur 1, Flurstück 181/49.
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Keine, unmittelbar
aus der Widmung erwachsen keine finanziellen Verpflichtungen
( ) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |