Problembeschreibung/Begründung:
Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Jahr 2015 wurden
die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes (jPöR), somit der Gemeinden, neu gefasst und damit die
Erhebung der Umsatzsteuer auf bestimmte Einnahmen der jPöR ab dem 1. Januar
2017 neu geregelt. Durch eine Übergangsregelung nach § 27 Abs. 22 UStG war es
den jPöR möglich, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, das neue Recht erst ab
dem 1. Januar 2021 anwenden zu wollen (Optionsfrist). Gemäß Beschluss Nr.
39-8/16 der Gemeindevertretung Elmenhorst/Lichtenhagen, wurde eine derartige
Erklärung gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Mit der Corona-Pandemie bedingten
Einführung des Absatzes 22a in das UStG, gilt die Optionserklärung nunmehr auch
für alle Leistungen nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2023.
Die Überlassung von Sportanlagen an Endnutzer stellt eine
umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Aus diesem Grund muss die Benutzungs- und
Entgeltordnung geändert werden. Weiterhin soll die nicht vollziehbare
Vereinbarung zur Abrechnung der Flutlichtanlage gestrichen werden. Zusätzlich
erfolgt eine Korrektur einer Regelung zu ganztägigen Überlassungen.
Umsatzsteuer:
Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Lage der Vereine im Rahmen der
Corona-Pandemie, sollen die Nutzungsentgelte unverändert fortgelten. Dies hat
zur Folge, dass die gewählte Formulierung eine Reduzierung der netto
Nutzungsentgelte darstellen würde. Aufgrund der derzeitigen Vermietung an die
Hanse- und Universitätsstadt Rostock, welche bis 2024 andauern soll, wird
vorerst mit keinem Einnahmenrückgang zu den Jahren vor der Pandemie gerechnet.
Abrechnung
Flutlichtanlage:
Eine Abrechnung der Flutlichtanlage würde die Ablesung des Zählers vor
und nach jeder Nutzung beuteten. Aufgrund eines nicht vorhandenen Hallenwartes
kann dies nicht gewährleistet werden. Eine Ablesung durch die jeweiligen Nutzer
hat sich als nicht praktikabel dargestellt, da es mehrfach zu enormen
Differenzen gekommen ist, welche nicht aufgeklärt werden konnten. Eine
pauschale Umlage auf die jeweiligen Nutzer ist ebenfalls nicht möglich, da
nicht erklärt werden kann, ab wann ein Nutzer die Flutlichtanlage in welchem
Umfang nutzt. Für die Zukunft könnte geprüft werden, ob die Installation eines
Münzsystems zweckmäßig erscheint.
Ganztätige Überlassung:
Es wurde bislang unter § 15 Nr. 4 aufgeführt, dass für die Durchführung
von Wettkämpfen, Trainingslagern und anderen Veranstaltungen bis zu 5 Stunden
ein Entgelt erhoben wird. In der Übersichtstabelle wird jedoch ein ganztägiges
Entgelt dargestellt. Demnach soll der Verweis auf 5 Stunden gestrichen werden.
Weiterhin erfolgt eine redaktionelle Korrektur in der fortlaufenden
Nummerierung in § 15.
Die Empfehlung an die Gemeindevertretung soll eine Klarstellung
beinhalten, dass der Vereinsraum nicht der öffentlichen Nutzung unterliegt,
allerdings durch die Gemeinde für die Angebote an die Bürgerinnen und Bürger
genutzt wird (Kulturgruppen, gemäß noch zu beschließenden Regelungen für das
Gemeindezentrum Elmenhorst).
Grundsätzlich soll die Benutzungs- und Entgeltordnung in Nutzungs- und
Entgeltordnung umbenannt werden. Dies würde eine Angleichung der Namensgebungen
für gleichartige Ordnungen bedeuten (Gemeindezentrum). Die Änderung ist in dem
vorliegenden Entwurfstext noch nicht berücksichtigt.
Anlagen:
Kalkulation Sportstätte
Entwurf Benutzungs- und Entgeltordnung
Empfehlung:
Der Ausschuss
empfiehlt die vorliegende Benutzungs- und Entgeltordnung zu beschließen.
Die Nutzung des
Vereinsraumes durch die Gemeinde für öffentliche Veranstaltungen ist durch die
Regelung nicht ausgeschlossen.
Eine Umbenennung in
Nutzungs- und Entgeltordnung für die Sportstätte Lichtenhagen wird befürwortet.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) keine
Die Empfehlung stellt noch
keine Änderung dar.