Begründung:
Dieses soll nun aber nicht als SO Sondergebiet Nahversorgungsstandort, sondern als GE Gewerbegebiet genutzt werden. Auf eine Bauvoranfrage hin kam die Zwischenmitteilung des Landkreises, dass eine Bebauungsplan-Änderung erforderlich sei. Die Änderung des Bebauungsplanes dient somit einer Anpassung an die geänderten Bedingungen und dadurch einer zweckmäßigen Bebauung des Gewerbegrundstücks.
Da besondere Schutzgüter von der Planung nicht betroffen sind, werden die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens nach § 13 a BauGB erfüllt. Für die Anwendung des § 13 a BauGB ist auch die Betrachtung der zulässigen Grundfläche erforderlich. Die zulässige Grundfläche innerhalb des Plangebietes liegt weit unter dem Grenzwert nach § 13 a Abs. 1 Nr. 1 BauGB von 20.000 m². Es besteht keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Im beschleunigten Verfahren wird von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen.
Im Bauausschuss Papendorf wurde am 16.11.2021 beraten und für die Empfehlung der Beschlussfassung auf der Gemeindevertretersitzung am 30.11.2021 abgestimmt.
Anlage: Lageplan zum Geltungsbereich
Beschlussvorschlag:
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 9 b Gewerbegebiet „Sandkrug – nordwestlicher Teil“ gemäß § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes soll die planungsrechtlichen Festsetzungen den Gegebenheiten der erfolgten Bebauung und Erschließung anpassen. Dazu soll eine ursprünglich als Sonstiges Sondergebiet Nahversorgungsstandort festgesetzte Teilfläche in die Gewerbegebietsfläche GE 1 der Ursprungsplanung einbezogen werden, um so die Bebauung mit einem Gewerbebetrieb zu ermöglichen.
2. Gebietsabgrenzung:
Der Geltungsbereich gemäß Übersichtsplan in der Anlage umfasst die Flurstücke 25/16 (teilw.) und 25/21 (teilw.) der Flur 1 in der Gemarkung Groß Stove.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
3. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß Hauptsatzung der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle
Auswirkungen
( X ) keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |