Problembeschreibung/Begründung:
Der Rechnungsprüfungsausschuss
hat den Jahresabschluss der Gemeinde Kritzmow zum 31. Dezember 2016 i. d. F.
vom 25.01.2021 gemäß § 3a KPG geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat das Ergebnis in seinem Prüfbericht und
seinem abschließenden Prüfungsvermerk zusammengefasst und einen
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Die Prüfung hat zu keinen
Beanstandungen geführt die so wesentlich wären, dass sie der Entlastung des
Bürgermeisters durch die Gemeindevertretung entgegenstehen könnten. Der
Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 25.01.2021 der
Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow empfohlen, den Bürgermeister für das
Haushaltsjahr 2016 zu entlasten.
Bei dem Beschluss zur Entlastung des Bürgermeisters für das
Haushaltsjahr 2016 Nr. 39-10/21 vom 23.03.2021 erklärte sich der Bürgermeister
für befangen. Der Sohn des Bürgermeisters, ebenfalls ein Mitglied der
Gemeindevertretung, beteiligte sich an der Abstimmung. Da die Widerspruchsfrist
nach
§ 33 Abs. 1 S. 3 KV M-V abgelaufen ist, erfolgte eine Geltendmachung des
Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot aus § 24 Abs. 1 KV M-V frist- und
formgerecht nach § 24 Abs. 5 KV M-V. Die Gemeindevertretung muss nach § 33 Abs.
1 S. 5 KV M-V über die Angelegenheit erneut beschließen.
Anlagen
keine
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Kritzmow entlastet gemäß § 60 Abs. 5 Satz 2 KV
M-V den Bürgermeister für das Haushaltsjahr 2016.
Finanzielle
Auswirkungen
(x ) Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |