Sachverhalt /
Begründung:
Die sico-projekt
Entwicklungsgesellschaft mbH (Rostock) strebt auf den bisher unbebauten Flächen
am nördlichen Ende des Lütten Wegs in Lichtenhagen (Flur 1; Teilflächen der
Flurstücke 48, 49, 50/2, 51/2 55/1, 56/5, 57/4, 57/13, 57/9) eine Wohnbebauung
mit 10 Einfamilienhäusern an. Dafür besteht auf der Fläche zzt. kein
ausreichendes Baurecht. Jedoch ist die Fläche über den Lütten Weg hinreichend
verkehrlich erschlossen. Die angestrebte bauliche Nutzung der Fläche ist mit
der umliegenden Wohnnutzung vereinbar und aufgrund des Erschließungszustandes
auch zweckmäßig und entspricht den übergeordneten Zielen zum Bodenschutz und
zur Minderung des Flächenverbrauchs.
Der
Gemeindevertretung wird deshalb eine Ergänzung des B-Plans Nr. 18 vorgeschlagen
(1. Änderung des B-Plans Nr. 18). Über die Bauverwaltung des Amtes Warnow West
wurde dazu ein entsprechender städtebaulicher Vertrag vorbereitet, in dem die
Tragung der Planänderungskosten durch den Antragsteller (sico-projekt
Entwicklungsgesellschaft mbH) vereinbart wird.
Das Plangebiet ist
gem. § 13a BauGB der Innenentwicklung zuzuordnen. Der B-Plan kann deshalb im
beschleunigten Verfahren (§ 13a (2) BauGB) aufgestellt werden. Von einer
formalen Umweltprüfung wird dabei abgesehen, ohne jedoch offensichtlich
prüfbedürftige Umweltbelange (hier: Lärmschutz, Artenschutz) zu übergehen. Es
wird deshalb empfohlen, mit dem Aufstellungsbeschluss gleichzeitig den Entwurf
des B-Plans zu bestätigen und die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu
veranlassen.
Der Vorliegende Entwurf des Änderungsplans führt die Grundzüge der mit
dem Ursprungsplan zugelassenen Bebauung fort: offene Einzelhausbebauung, max.1
Vollgeschoss (Dachgeschossausbau unterhalb Vollgeschossgrenze), Traufhöhe 4,2 m
ü. Straße (Drempel bis ca. 0,7 .. 0,8 m), Firsthöhe (Oberkante) 10 m ü. Str.,
Sattel-/Krüppelwalmdach 38 – 52°. Die Grundflächenzahl wird mit 0,4 (einschl.
Nebenanlagen) limitiert. Die Grundstückszufahrten von
„Hinterliegergrundstücken“ werden über private Flächen mit
Fahr-/Leitungsrechten als Gemeinschaftsflächen gesichert. Der Änderungsplan
trifft außerdem Regelungen zu einem 3 m Mindestabstand von Haupt-/Nebengebäuden
von den Verkehrsflächen, zur Erhaltung eines Einzelbaums, zu straßenseitig
begrünten Einfriedungen (max. 1,2 m hoch), zur Dachdeckung und zur Sicherung
eines Müll-Bereitstellungsplatzes im öffentlichen Raum.
Die Bebauung der Wohnbaufläche Lütter-Weg in Lichtenhagen ist im
Interesse der Gemeinde und hat keine negativen Auswirkungen auf die
Infrastruktur.
Die Übernahme der Kosten zur Erstellung des Bebauungsplans und der
Erschließung sind in einem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und
dem Investor zu regeln.
Der Ausschuss für
Gemeindeentwicklung, Bau, Verkehr und Umwelt sowie der Hauptausschuss der
Gemeinde haben der Gemeindevertretung die Durchführung des
Bauleitplanverfahrens empfohlen.
Anlagen
Entwurf, Begründung
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt
1.
den Bebauungsplan Nr. 18 um den Bereich am Nordabschnitt des Lütten
Wegs in Lichtenhagen, östlich des Evershäger Weges zu erweitern (1. Änderung
des Bebauungsplans Nr. 18). Mit dem Änderungsplan soll Baurecht für eine
Ergänzungsbebauung mit 10 Einfamilienhäusern geschaffen werden. 2.
Die Bezeichnung des Bebauungsplanes wird mit der 1. Änderung von Bebauungsplan Nr. 18 „Wohngebiet und die
Grünanlage östlich vom Evershäger Weg in Lichtenhagen“ in Bebauungsplan Nr.
18, 1. Änderung Wohngebiet und Grünanlage „Lütter-Weg“ geändert. |
3.
Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 18 wird gem. § 13a BauGB im
beschleunigten Verfahren aufgestellt. |
4.
Der Entwurf der 1. Änderung des B-Plans Nr. 18 vom 20.04.2021 und die
zugehörige Begründung (s. Anlagen) werden gebilligt und zur öffentlichen
Auslegung nach § 3 (2) BauGB bestimmt. |
5.
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen. Die Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden/TöB nach § 13 (2) BauGB
ist unter Beachtung der Vorschriften des Planungssicherstellungsgesetzes
(PlanSiG) durchzuführen. |
Finanzielle
Auswirkungen
(x ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |