Problembeschreibung/Begründung:
Ein im Gebiet des Bebauungsplanes ansässiges Unternehmen plant eine Erweiterung des vorhandenen Betriebsgebäudes. Im Rahmen der Aufstellung der Ursprungsplanung musste aufgrund der vorhandenen Gasfernleitung zwischen Baugrenze und Leitung ein Abstand von 15 m eigehalten werden. Dadurch ergab sich schon zum damaligen Zeitpunkt ein ungünstiger Zuschnitt des Baufensters. Nunmehr haben sich sowohl die technischen Bedingungen (geringerer Leitungsdruck) als auch der Betreiber der Leitung geändert, sodass der genannte Abstand auf 6 m verringert werden kann. Die Änderung des Bebauungsplanes dient somit einer Anpassung der Baugrenze an die geänderten Bedingungen und dadurch einer zweckmäßigeren Bebauung des Gewerbegrundstücks.
Das Amt-Warnow-West hat in seiner beratenden
Funktion die Gemeinde Papendorf auf die potentiellen finanziellen Risiken, die
durch den Verzicht auf den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags vor dem
Fassen des Aufstellungsbeschlusses entstehen, hingewiesen. Durch das Amt wird
darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls Schadensersatzforderungen auf die
Gemeinde zukommen können.
Anlage Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 901 bzw. alte Bezeichnung 9a
Beschlussvorschlag:
1.
Die Gemeindevertretung der
Gemeinde Papendorf beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 901 bzw. alte Bezeichnung 9a der Gemeinde Papendorf
„Sandkrug“ gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.
Die 1. Änderung des
Bebauungsplanes soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Erweiterung des vorhandenen Betriebsgebäudes schaffen. Gleichzeitig werden
vermessungstechnische Unstimmigkeiten bereinigt. Gegenstand der Änderung ist im
Wesentlichen die Verschiebung der Baugrenze.
2. Gebietsabgrenzung:
Der Geltungsbereich umfasst die im Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebietsfläche (GE).
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
3.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß Hauptsatzung der Gemeinde ortsüblich bekannt zu machen.
Finanzielle
Auswirkungen ( X ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |