Sachverhalt:
Nach § 20 GemHVO Doppik hat der Bürgermeister
unterjährig über den Haushaltsvollzug des laufenden Haushaltsjahres zu
berichten.
Der Haushaltsvollzug verläuft nach Beschlussfassung zum
1. Nachtragshaushalt 2021 im Rahmen des Haushaltsjahres.
Anlagen:
Übersicht über den
Erfüllungsstand Haushalt 2021