Problembeschreibung/Begründung:
Des
Weiteren ist das ursprünglich gewählte beschleunigte Verfahren nach §13a BauGB
in ein Regelverfahren nach BauGB zu überführen, da die Anwendbarkeit des
Verfahrens nach §13a nicht mehr gegeben ist. Der B-Plan wird mit dem Namen
Bebauungsplan Nr.28 „südliche Bauernreihe“ weitergeführt.
Der
rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Lambrechtshagen stellt den
Planungsraum als Wohnbauflächen dar. Die Planung ist somit zielführend.
Die
nach § 3 Abs. 1 BauGB erforderliche frühzeitige Unterrichtung der
Öffentlichkeit soll nach den Regeln des Baugesetzbuches durchgeführt werden.
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden schriftlich gemäß § 4
Abs. 1 BauGB beteiligt.
Im
Rahmen dieser frühzeitigen Beteiligungen wird über die allgemeinen Ziele und
Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Neugestaltung und Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die
voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informiert und aufgefordert, sich
auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der
Umweltprüfung zu äußern.
Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Rechtliche
Grundlage:
§ 2 Abs. 1 BauGB -
Aufstellungsbeschluss
§ 2 Abs. 2 BauGB -
Abstimmung mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 1 BauGB –
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 4 Abs. 1 BauGB –
frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentl. Belange
Anlagen
Übersichtskarte mit Ausgrenzung des
Änderungsbereichs
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Lambrechtshagen beschließt
(Nr. 21-4/15 mit
Datum vom 09.04.2015) für den in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich mit dem Flurstück 56/25 der Flur 2, Gemarkung
Lambrechtshagen in einem Umfang von etwa 1,0 ha. Der B-Plan wird mit dem
Namen Bebauungsplan Nr.28 „südliche Bauernreihe“ weitergeführt.
Finanzielle
Auswirkungen
( x ) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |