Beratung zur Errichtung eines Bolzplatzes und eines Beach-Volleyballfeldes im Geltungsbereich B-Plan Nr. 1"

Betreff
Beratung zur Errichtung eines Bolzplatzes und eines Beach-Volleyballfeldes im Geltungsbereich B-Plan Nr. 1 "Steinbecker Eck"
Vorlage
BE/BV/20-1174/2021
Art
Beratungsvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Die Gemeinde beabsichtigt eine Nachnutzung der ehemaligen Kleingartenparzellen südlich des 24 WE-Wohnblockes (s. Anlage 1) und diese entsprechend der im B-Plan Nr. 1 „Steinbecker Eck“ festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Gemeinbedarfsfläche für Spiel- und Sportanlagen“ (Anlage 1) umzugestalten. 2019 wurde bereits ein Gestaltungskonzept für einen Bürgerpark erarbeitet (Anlage 2).

Inzwischen wurde ein weiterer Vorschlag, die Errichtung eines Bolz- und Beach-Volleyballplatzes, an die Verwaltung herangetragen, mit der Bitte zu prüfen ob und in welchem Umfang die Errichtung möglich wäre.

 

Als gewünschte Flächengrößen wurden für den

 

Bolzplatz 24m x 15m bis 52,5m x 34m und für das

Beachvolleyballfeld 16m x 8m bis 19m x 28m

 

angegeben.

 

Da es sich bei der geplanten Herstellung der o.g. Spielfelder gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V um eine bauliche Anlage handelt ist im nächsten Schritt zu klären, ob es sich um eine verfahrensfreie Anlage nach § 61 Abs. 1 Satz 10 c) handelt oder um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben. Denn Bolz- und Beach-Volleyballplätze sind nach Auffassung der Rechtsprechung nicht in jeder Hinsicht mit Kinderspielplätzen gleichzusetzen. Bolz- und Beach-Volleyballplätze dienen vor allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener. Aufgrund der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkung auf ihre Umgebung, unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern daher eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung.

 

Sind die o.g. Spielflächen aufgrund ihrer Größe und Zweckgerichtetheit als Sportanlage einzustufen, so ist eine Prüfung nach der 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagen- Lärmschutzverordnung – 18. BImSchV v. 18.07.1991) zu überprüfen. Zuständig sind hierfür der Landkreis Rostock sowie das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg.

 

Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 1, 2. Änderung Gewerbe-, Misch-, und Wohngebiete „Steinbecker Eck“ ist die o.g. Fläche als öffentliche Grünfläche Nr. 1 mit der Zweckbestimmung „Gemeinbedarfsfläche für Spiel- und Sportanlagen“ ausgewiesen. Weder in der aktuellen Fassung noch im Ursprungsplan sind Hinweise oder gar Konkretisierungen enthalten, welche Arten und Größen von Spiel- und Sportanlagen zulässig sind.

 

Damit Rückschlüsse auf die zu erwartenden Auswirkungen (Besucherverkehre, Lärmemissionen) durch die o.g. Fachämter geprüft werden und die Nutzungen genehmigt werden können, wird der Gemeinde empfohlen das vorliegende Konzept des Bürgerparks um die zukünftigen Spiel- und Sportanlagen zu erweitern sowie Zeitfenster der Spielzeiten vorzugeben.

 

Im Finanzhaushalt 2021 sind für Planungen keine Mittel vorgesehen und somit für das kommende HH-Jahr rechtzeitig einzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen:

Anlage 1 Auszug B-Plan Nr. 1, 2. Änderung

Anlage 2 Konzept Bürgerpark

Anlage 3 Luftbild

 

 

Empfehlung:

 

Der Ausschuss empfiehlt zur Neugestaltung der ehemaligen Kleingartenparzellen für Spiel-und Sportanlagen das bestehende Konzept des Bürgerparks zu überarbeiten bzw. die Freianlagengestaltung zu konkretisieren und die hierfür erforderlichen Finanzmittel in den Haushalt 2022 einzustellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

( x ) Ja, erstmals in Folgejahren