Problembeschreibung/Begründung:
Die Gemeinde
beabsichtigt eine Nachnutzung der ehemaligen Kleingartenparzellen südlich des
24 WE-Wohnblockes (s. Anlage 1) und diese entsprechend der im B-Plan Nr. 1
„Steinbecker Eck“ festgesetzten öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Gemeinbedarfsfläche für Spiel- und Sportanlagen“ (Anlage 1) umzugestalten.
2019 wurde bereits ein Gestaltungskonzept für einen Bürgerpark erarbeitet
(Anlage 2).
Inzwischen wurde
ein weiterer Vorschlag, die Errichtung eines Bolz- und Beach-Volleyballplatzes,
an die Verwaltung herangetragen, mit der Bitte zu prüfen ob und in welchem
Umfang die Errichtung möglich wäre.
Als gewünschte
Flächengrößen wurden für den
Bolzplatz 24m x 15m
bis 52,5m x 34m und für das
Beachvolleyballfeld
16m x 8m bis 19m x 28m
angegeben.
Da es sich bei der
geplanten Herstellung der o.g. Spielfelder gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 LBauO M-V um
eine bauliche Anlage handelt ist im nächsten Schritt zu klären, ob es sich um
eine verfahrensfreie Anlage nach § 61 Abs. 1 Satz 10 c) handelt oder um ein
genehmigungspflichtiges Vorhaben. Denn Bolz- und Beach-Volleyballplätze sind
nach Auffassung der Rechtsprechung nicht in jeder Hinsicht mit
Kinderspielplätzen gleichzusetzen. Bolz- und Beach-Volleyballplätze dienen vor
allem der spielerischen und sportlichen Betätigung Jugendlicher und junger
Erwachsener. Aufgrund der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkung auf ihre
Umgebung, unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern daher
eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung.
Sind die o.g.
Spielflächen aufgrund ihrer Größe und Zweckgerichtetheit als Sportanlage
einzustufen, so ist eine Prüfung nach der 18. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagen- Lärmschutzverordnung – 18.
BImSchV v. 18.07.1991) zu überprüfen. Zuständig sind hierfür der Landkreis
Rostock sowie das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres
Mecklenburg.
Im rechtskräftigen
Bebauungsplan Nr. 1, 2. Änderung Gewerbe-, Misch-, und Wohngebiete „Steinbecker
Eck“ ist die o.g. Fläche als öffentliche Grünfläche Nr. 1 mit der
Zweckbestimmung „Gemeinbedarfsfläche für Spiel- und Sportanlagen“ ausgewiesen.
Weder in der aktuellen Fassung noch im Ursprungsplan sind Hinweise oder gar
Konkretisierungen enthalten, welche Arten und Größen von Spiel- und
Sportanlagen zulässig sind.
Damit Rückschlüsse
auf die zu erwartenden Auswirkungen (Besucherverkehre, Lärmemissionen) durch
die o.g. Fachämter geprüft werden und die Nutzungen genehmigt werden können,
wird der Gemeinde empfohlen das vorliegende Konzept des Bürgerparks um die
zukünftigen Spiel- und Sportanlagen zu erweitern sowie Zeitfenster der
Spielzeiten vorzugeben.
Im Finanzhaushalt
2021 sind für Planungen keine Mittel vorgesehen und somit für das kommende
HH-Jahr rechtzeitig einzustellen.
Anlagen:
Anlage 1 Auszug B-Plan Nr. 1, 2. Änderung
Anlage 2 Konzept Bürgerpark
Anlage 3 Luftbild
Empfehlung:
Der Ausschuss
empfiehlt zur Neugestaltung der ehemaligen Kleingartenparzellen für Spiel-und
Sportanlagen das bestehende Konzept des Bürgerparks zu überarbeiten bzw. die
Freianlagengestaltung zu konkretisieren und die hierfür erforderlichen
Finanzmittel in den Haushalt 2022 einzustellen.
Finanzielle
Auswirkungen
( x ) Ja, erstmals in
Folgejahren