Problembeschreibung/Begründung:
Gemäß § 50 Abs.1 KV
M-V sind überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur
zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung
gewährleistet ist.
Gemäß § 50 Abs.4 KV
M-V stellen nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der
Feststellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu
Auszahlungen führen, keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.
Überplanmäßige
Aufwendungen/Auszahlungen im Teilhaushalt 4 zentrale Finanzdienstleistungen in
Höhe von 2.230,10 EUR betreffen die Bankgebühren. Die Deckung der
überplanmäßigen Aufwendungen ist durch Mehrerträge bei den Mahngebühren und
Säumniszuschlägen gegeben.
Die Überschreitungen und die Deckungsmittel werden in der Anlage detailliert
erläutert.
Anlagen
Zustimmung zu
über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2017
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss
des Amtes Warnow-West beschließt Haushaltsüberschreitungen im Jahresabschluss
zum 31. Dezember 2017 in Höhe von:
Ergebnisrechnung
überplanmäßige
Aufwendungen im Teilhaushalt 4 2.230,10
EUR.
Finanzielle
Auswirkungen
( x ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
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Einvernehmen erteilt Amtsvorsteher |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |