Problembeschreibung/Begründung:
Im Ortsteil Wilsen waren 2 Anträge zur Einbeziehung von Flächen in den Innenbereich zu entscheiden. Hintergrund sind ein geplanter Erweiterungsbau auf dem Wohngrundstück Dorfstr. 25a im Dorfzentrum und die Bildung eines zusätzlichen Wohngrundstücks für Familienangehörige neben dem Hof Häuslerreihe 3. Das Anliegen wurde vom Bauausschuss befürwortet.
In mehreren Bauausschusssitzungen auch unter Einbeziehung der Wilsener Einwohner (03.06.2020) wurden weitergehende Anpassungserfordernisse der bestehenden Satzung herausgearbeitet, die anlässlich der beantragten Änderung zugunsten aller Eigentümer mitbehandelt werden sollen. Dies betrifft vorrangig eine Klarstellung der Zugehörigkeit rückwärtiger Hof-/Grundstücksflächen zum bebauungsakzessorisch nutzbaren Innenbereich (Nebennutzungsflächen). Sowohl von Einwohnern als auch vom Bauausschuss und vom Stadtplaner wurde darüberhinausgehend die Einbeziehung weiterer Außenbereichsflächen angeregt (an Konower Weg 4, an Häuslerreihe 4b, gegenüber Häuslerreihe 1-3, vor Dorfstr.1, 1a, Dorfstr. 12 – 16, Dorfstr. 27, zwischen Dorfstr. 31 – 32). Ziel ist es hier, Flächen für Wohnbauzwecke nutzbar zu machen, die erschlossen sind und gemeindeseitig keinen weiteren Vorbereitungs- und Koordinierungsaufwand erfordern.
Mit der 5. Änderung der Satzung soll die Satzung nach 20 Jahren Wirksamkeit insgesamt neu gefasst werden, um die Urfassung mit ihren bisherigen 4 Änderungen in einer einheitlichen Rechtsgrundlage zusammenzufassen, zwischenzeitliche Fortschreibungen des Liegenschaftskatasters aufzunehmen und auch punktuell bestehende Mängel der Rechtseindeutigkeit zu beseitigen.
In der BA-Sitzung am 03.02.2021 wurde ausführlich die Festlegung allgemeiner Vorgaben für künftige Ergänzungsbebauungen diskutiert. Grundsätzlich ist hier das Einfügungsgebot maßgeblich, dessen Maßstab an den im Vorhabenumfeld jeweils vorhandenen Bebauungen auszurichten ist. Vorgaben werden deshalb auf einzelne Regelungsinhalte beschränkt. Sie beinhalten bauseits eine Traufhöhenbeschränkung auf 4,5 m und eine Vorgabe der Dachneigung zwischen 22° und 50° (zulässig: „Siedlungshaus“, „Bungalow“, Ausschluss: „Stadtvillen“, 2-Geschosser, Flachdach).
Weitere Vorgaben betreffen die naturschutzrechtlichen Ausgleichspflichten. Diese werden mit entsprechenden Anpflanzgeboten jeweils individuell geregelt und erlauben damit in der Durchführung eine konkrete, bauherrenbezogene Zuordnung. Für Einzelfälle, in denen eine grundstücksbezogene Realisierung der Anpflanzvorgaben unmöglich sein sollte, wird ein Ausweichen auf sonstige Flächen im Gebiet der Gemeinde Stäbelow als Ausnahmeregelung ermöglicht. Die Akquisition geeigneter Flächen obliegt dabei dem Bauherrn; der Ausnahmevorbehalt sichert die Überwachungsmöglichkeit durch die Gemeinde bzw. das Amt Warnow-West.
Anlage: Entwurf der 5. Änderung (Neufassung) der Innenbereichssatzung Wilsen vom 04.02.2021
Beschlussvorschlag:
1. |
Die Gemeindevertretung beschließt, die
Innenbereichssatzung Wilsen zu ändern (5. Änderung) und neu zu fassen. Planungsziel: - Klarstellung der Zugehörigkeit rückwärtiger
Hof-/Grundstücksflächen zum bebauungsakzessorisch nutzbaren Innenbereich - Einbeziehung in den Innenbereich: an Konower Weg
4, an Häuslerreihe 4b, gegenüber Häuslerreihe 1-3, an Häuslerreihe 3, vor
Dorfstr. 1, 1a, Dorfstr. 25a, Dorfstr. 27, zwischen Dorfstr. 31 – 32. |
2. |
Der
Entwurf der 5. Änderung (Neufassung) der Innenbereichssatzung Wilsen vom
04.02.2021 (Anlage) wird gebilligt und zur Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit und der berührten Behörden/ Träger öffentlicher Belange (TöB)
bestimmt. |
3. |
Dieser
Beschluss und die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung sind ortsüblich
bekanntzumachen. Die Beteiligungsunterlagen sind während des
Durchführungszeitraums der Öffentlichkeitsbeteiligung auch über das Internet
verfügbar zu halten. |
Finanzielle
Auswirkungen ( X ) JA im Rahmen des
Haushaltsplanes
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/in |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |