Problembeschreibung/Begründung:
Grundsätzlich darf
die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen.
Zuwendungen dürfen
nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot
einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
Über die Annahme
oder Vermittlung der Spende entscheidet die Gemeindevertretung, soweit die
Zuwendung die Wertgrenze von 1.000,00 EUR überschreitet.
Der Bürgermeister
hat das Angebot von Bürgern entgegengenommen, der Gemeinde zwei aus
Einzelbeträgen resultierenden Geldspenden zum Zwecke der Förderung der
Unfallverhütung (s. d. § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO) zukommen zu lassen.
Anlagen:
- Liste der Spender zur Anschaffung einer Geschwindigkeitsmess- und Anzeigenanlage für den Ort Sildemow
- Liste der Spender zur Anschaffung einer Geschwindigkeitsmess- und Anzeigenanlage für den Ort Gragetopshof
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Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt, die aus Einzelbeträgen resultierende Geldspende
- für Sildemow in Höhe von 2.500,00 EUR (gemäß anliegender Spenderliste)
sowie die Geldpende
- für Gragetopshof in Höhe von 1.200,00 EUR
zur Beschaffung von zwei Geschwindigkeitsmessgeräten anzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
( ) Keine
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren