Beratung über Planungsabsichten in der Gemeinde

Betreff
Beratung über Planungsabsichten in der Gemeinde
Vorlage
IV/BV/20-1108/2020
Art
Informationsvorlagen

Sachverhalt:

Die Gemeinde ist durch die Anzeige eines Bauvorhabens in der ehemaligen Kleingartenanlage am Driftenweg in Elmenhorst auf einen Zustand aufmerksam gemacht worden, den die Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung beheben könnte. Im Moment weist der B-Plan Nr. 2 „Gauswisch“ für diesen Bereich Dauerkleingärten aus. Durch den Bauherrn ist die Errichtung und die Sanierung mehrerer Gartenhäuser (24m²) nach Bundeskleingartengesetz (verfahrensfrei) beabsichtigt. Eine spätere Teilung der Grundstücksfläche soll in Vorbereitung auf den Verkauf einzelner Flächen für die Nutzung als Privatgärten erfolgen. 

 

Rechtliche Einschätzung:

Grundsätzlich macht die Gemeinde mit der Festsetzung im B-Plan die Absicht über die Nutzung der Fläche als Dauerkleingartenanlage deutlich. Sollten sich die Planungsabsichten der Gemeinde dahingehend geändert haben, muss der B-Plan geändert werden. Die Darstellung der Grünfläche kann bestehen bleiben; die Zweckbestimmung sollte dann entsprechend z. B. auf Privatgärten angepasst werden. Der Umfang über die Zulässigkeit von Bauvorhaben kann die Gemeinde dann festlegen und als Regelungsgrundlage in der Satzung bei künftigen Bauvorhaben entsprechend heranziehen.

 

Empfehlung Bauverwaltung:

Da mit dem Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit Anfang 2019 der tatsächliche Wille der Gemeinde bekundet wurde, diese Fläche zukünftig nicht mehr als (Dauer-)Kleingartenanlage nutzen zu wollen, empfiehlt es sich, den B-Plan Nr. 2 „Gauswisch“ entsprechend anzupassen. Zur Sicherung der Planungsziele hat die Gemeinde die Möglichkeit, einen Aufstellungsbeschluss für den betroffenen Bereich zu fassen und anschließend eine Veränderungssperre zunächst für die Dauer von zwei Jahren zu beschließen. Je nach Regelungsinhalt dieser Satzung könnten Vorhaben nach § 29 BauGB nicht mehr ausgeführt werden, bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und/oder erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht mehr vorgenommen werden.

 

 

 

 

 

 

Bitte um Beratung welche Planungsabsichten die Gemeinde nach Aufgabe der Kleingartenanlage zukünftig verfolgen möchte.