Sachverhalt:
Im Jahr 2018 hat das
AWW die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer baulichen Anlage (vermutlich
Carport) auf öffentlicher Grünfläche bei dem Landkreis Rostock veranlasst. Ein
Ergebnis dieser Prüfung liegt noch nicht vor. Nach Rücksprache mit Frau Schmidt
/ Untere Bauaufsichtsbehörde / SG Ordnungsrecht/Widersprüche hat inzwischen der
Eigentümer gewechselt.
Zum Hergang:
Die in Rede stehende
bauliche Anlage befindet sich auf einer im B-Plan Nr. 10 „Oberhagen“
ausgewiesenen öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage und
einem Anpflanzgebot. Eigentümer dieser Fläche war bis zuletzt der damalige
Erschließungsträger; inzwischen hat der Eigentümer gewechselt; Nutzer der
baulichen Anlage sind hingegen Anwohner aus den angrenzenden Reihenhäusern.
Aufgrund dieses Eigentümerwechsels ist die Problematik erst aufgekommen. Die
ordnungsgemäße Umsetzung des B-Plans kann aufgrund dieser Bebauung nicht
gewährleistet werden.
Im Jahr 1999 wurde
der Gemeinde die Errichtung von zwei KfZ-Stellplätzen angezeigt. Eine
Sondernutzungserlaubnis bedurfte es nicht, da es sich zu diesem Zeitpunkt um
private Flächen handelte. Die Änderung in eine öffentliche Parkanlage mit
Anpflanzgebot wurde erst mit der Inkraftsetzung der 1. Änderung wirksam
(12.02.2000). Zu welchem Zeitpunkt aus den bloßen Stellplätzen ein Carport
wurde, ist nicht ausschlaggebend. Sowohl zum Zeitpunkt des damaligen B-Plans
(privates Grün) als auch zum jetzigen Zeitpunkt (öffentliches Grün) ist eine
Carportanlage an der Stelle unzulässig. Darüber hinaus war sogar bereits zum
damaligen Zeitpunkt die Errichtung der Stellplätze aus bauplanungsrechtlicher
Sicht gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 20 der Ursprungsfassung des B-plans
unzulässig. Der damalige Bauherr kann sich nicht auf die Aussage des Amtes über
eine mögliche Sondernutzung aus dem Jahr 1999 berufen.
Frau Schmidt bittet
um Auskunft wie die Gemeinde weiter vorgehen möchte.
3 Möglichkeiten
stehen zur Auswahl:
Bauverwaltung:
Befreiung ist aus
Sicht der Bauverwaltung nicht möglich, Änderung des B-Plans durch
Kostenübernahme des Verursachers möglich, Nutzungsuntersagung erzielt den
eigentlichen Zweck der Beseitigung der Anlage nicht, Rückbauverfügung nur
möglich, wenn kein anderes Mittel in Betracht kommt, rechtmäßige Zustände
herzustellen.
Bitte um Beratung
und Empfehlung, wie in der Angelegenheit weiter verfahren werden soll.
Anlagen:
Luftbild mit Darstellung der baulichen Anlagen
Auszug B-Plan (Ursprungsfassung v. 16.08.1995)
Auszug textliche Festsetzung B-Plan v. 16.08.1995
Auszug B-Plan (1. Änderung v. 12.02.1999)