Problembeschreibung/Begründung:
Der genannte Gemeindevertreter hat sich im Hauptausschuss an der Beratung über die Aufhebung der Beschlüsse zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes 2015, über Planungsziele zur städtebaulichen Entwicklung (Neuaufstellung Flächennutzungsplan 2015) und über den Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 21 „Alte Milchviehanlage“ beteiligt, obwohl er zu diesen Tagesordnungspunkten als befangen zum Verlassen der Sitzung aufgefordert worden war. Dadurch hat er den Widerspruch des Amtes gegen die Beschlüsse der Gemeindevertretung herausgefordert und die Unwirksamkeit der Beschlüsse bewirkt sowie im Ergebnis die weitere Gemeindeentwicklung verzögert. Durch die Abberufung wird künftig ähnlicher Obstruktion vorgebeugt.
Stellungnahme der
Verwaltung:
Nach § 32 (3) KV M-V kann die Gemeindevertretung eine von ihr gewählte Person aus ihrer Funktion abberufen. Ein Abberufungsbeschluss bedarf der Mehrheit aller Mitglieder der Gemeindevertretung. Es gilt Absatz 1 Satz 1 aus § 32 KV M-V entsprechend: „Abstimmungen über Personalangelegenheiten, die durch ein Gesetz als Wahlen bezeichnet sind, erfolgen geheim, sofern ein Mitglied der Gemeindevertretung dies beantragt, ansonsten durch Handzeichen.“
Anlagen
- Antrag der Fraktionen
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertreter Horst Harbrecht wird aus seiner
Funktion als Mitglied des Hauptausschusses abberufen.
Finanzielle
Auswirkungen: keine