Problembeschreibung/Begründung:
Gemäß § 50 Abs. 1 KV M-V sind überplanmäßige oder außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.
Gemäß § 50 Abs. 4 KV M-V stellen nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Feststellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, keine über- oder außerplanmäßigen Aufwendungen dar.
Überplanmäßige Aufwendungen im Teilhaushalt 2 Bürgerdienste
ergaben sich bei den Sach- und Dienstleistungen. Der Innenausbau des Guthauses
war als Investition geplant, es handelt sich jedoch um Aufwand.
Die Deckung der überplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen ist durch
Minderauszahlungen/Minderaufwendungen bei
der Straßenunterhaltung und der Straßenbeleuchtung gegeben.
Die Überschreitungen und die Deckungsmittel werden in der Anlage detailliert
erläutert.
Anlagen
Zustimmung zu überplanmäßigen Auszahlungen/ Aufwendungen im Jahresabschluss 2016
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pölchow beschließt Haushaltsüberschreitungen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 in Höhe von:
Ergebnisrechnung
überplanmäßige Aufwendungen im Teilhaushalt 2 Bürgerdienste 16.736,19 EUR
Finanzielle
Auswirkungen
( X ) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu überplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im
Jahresabschluss 2016“
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Einvernehmen erteilt Bürgermeisterin |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |