Problembeschreibung/Begründung:
Die Gemeinde
Kritzmow errichtete im Haushaltsjahr 2019 einen Ersatzneubau für eine
Kindertagesstätte. Zur Finanzierung der Gesamtkosten von 2.634.425 EUR wurden
Fördermittel beantragt und bewilligt.
Neben einer Zuwendung des Landes MV auf Grundlage der Richtlinie für die
Gewährung von Kofinanzierungshilfen von 131.721,25 EUR ist das eine Zuwendung
zur Förderung von Investitionen zum bedarfsgerechten Ausbau der
Kindertagesförderung nach der Kindertagesinvestitionsförderrichtlinie 2017-2020
in Höhe von bis zu 950.253,03 EUR (90 % der zuwendungsfähigen tatsächlichen
Ausgaben).
Die Auszahlung der
Zuwendung nach der KitaInvestFöRL ist an Auflagen gebunden.
Bei Zuwendungen über 40.000 EUR sind etwaige Erstattungsansprüche dinglich oder
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank zu sichern. Sofern
der Eigentümer und der Träger der Einrichtung nicht identisch sind und die
Einrichtung im Eigentum einer Gemeinde oder eines Landkreises ist, genügt auch
eine auf die Erstattungsansprüche bezogene Ausfallbürgschaft der Eigentümerin
oder des Eigentümers.
Die Gemeinde Kritzmow ist Eigentümerin des Flurstückes 34/7 der Flur 1,
Gemarkung Kritzmow, auf dem der Ersatzneubau errichtet wird, Bauherrin des
Gebäudes der Kindertagesstätte und Letztempfänger der Zuwendung. Träger der
Einrichtung ist der DRK Kreisverband Bad Doberan.
Die Gemeinde
verpflichtet sich, die Bedingungen aus dem Zuwendungsbescheid 02/2018 Punkt 2
„Zweckbindung“ zu garantieren.
Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen
Gegenstände sind 15 Jahre, alle beweglichen Gegenstände mit einem
Beschaffungswert über 410,00 EUR sind 5 Jahre und bis 410,00 EUR 2 Jahre,
nachdem die abschließende Auszahlung der Zuwendung erfolgt ist, für den
Zuwendungszweck gebunden.
Vor Ablauf dieser Frist dürfen die Grundstücke und baulichen Anlagen sowie die
sonstigen Gegenstände nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde entgegen
dem Zuwendungszweck verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nicht wesentlich
verändert, veräußert oder stillgelegt oder sonst außer Betrieb genommen werden.
Dies schließt die tatsächliche Nutzung entsprechend dem Zuwendungszweck,
einschließlich der erforderlichen Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen, ein.
Die Gemeinde
Kritzmow verbürgt sich bis zum 31.12.2035 bei Nichterfüllung für einen
berechtigten Rückforderungsanspruch des Landkreises Rostock - Amt für Kreisentwicklung
- aus dem Bescheid vom 16.05.2019 Nr. 02/2018 einzustehen.
Sollte der Träger der Einrichtung die mit der Gemeinde geschlossenen
vertraglichen Pflichten zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der
Zweckbindungsfrist von maximal 15 Jahren nach Auszahlung der Förderung nicht
erfüllen können, verpflichtet sich die Gemeinde stellvertretend für die
Erfüllung der Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid 02/2018 vom 16.05.2019
einzustehen. Die Ausfallbürgschaft enthebt den Träger der Einrichtung nicht von
seinen Pflichten der Vertragserfüllung, sondern dient der Absicherung des
Fördermittelgebers. Sollte die Gemeinde die Einrichtung nicht weiterführen
können, droht die Rückzahlung der Fördermittel. Die Gemeinde kann nur bis zum
31.12.2035 aus dieser Bürgschaft in Anspruch genommen werden.
Der Hauptausschuss hat in seiner Sitzung am 29.09.2020 die Erteilung der Ausfallbürgschaft empfohlen.
Anlagen
Ausfallbürgschaft
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt
die Ausstellung der Ausfallbürgschaft zur Sicherung von
Erstattungsansprüchen des Landkreises Rostock für die zweckgebundene Verwendung
der Fördermittel für den Ersatzneubau der KITA Kritzmow nach Bescheid 02/2018
vom 16.05.2019.
Finanzielle
Auswirkungen
(x ) keine , für den Fall der Inanspruchnahme der
Bürgschaft droht die Rückzahlung der Fördermittel
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachbereichsleiterin Finanzverwaltung |