Zustimmung zur Wahl der stellv. Gemeindewehrführerin in der Freiwillgen Feuerwehr Ziesendorf

Betreff
Zustimmung zur Wahl der stellv. Gemeindewehrführerin in der Freiwillgen Feuerwehr Ziesendorf
Vorlage
VO/OS/80-0601/2020
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Mit Beschluss 14-3/20 vom 11.05.2020 hat die Gemeindevertretung Ziesendorf den Gemeindewehrführer sowie seine Stellvertretung abberufen. Der Amtswehrführer, Herr Reinhard Schmidt, wurde kommissarisch zur Führung der Geschäfte der Freiwilligen Feuerwehr eingesetzt.

Gemäß § 12 Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) wurde die Abberufung durch die Rechtsaufsichtsbehörde bestätigt.

Eine Aufgabe des Amtswehrführers besteht darin, eine neue Wehrführung herbeizuführen. Die stellvertretende Gemeindewehrführerin einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 BrSchG aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt.

Nunmehr wurde für die Position der stellvertretenden Gemeindewehrführerin ein Wahlvorschlag der Kameraden eingereicht:

Anna Strempel

Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:

 

Die Kameradin muss

Anna Strempel

-       mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehören,

-       ist seit 03.10.2001 Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr,

-       die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzen,

-       im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Frau Strempel für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein,

-       für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht haben oder bei Annahme der Wahl zur Teilnahme verpflichten und

-       Gruppenführerin: 13.07.2007

-       Leiterin einer Feuerwehr: 21.11.2007

-       das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

-       Frau Strempel ist 35 Jahre alt

 

Im Ergebnis wird festgestellt, dass die Kameradin die Voraussetzungen erfüllt und somit wählbar ist.

 

Die Wahl der stellvertretenden Gemeindewehrführerin bedarf gemäß § 12 Abs. 1, Satz 3 BrSchG in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).

Wird die Zustimmung Ihrerseits nicht erteilt, so muss die Freiwillige Feuerwehr neue Wahlvorschläge erarbeiten.

 

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl der stellvertretenden Gemeindewehrführerin der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf zu.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine

 

 


 

 

 

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entfällt_____________________

Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung