Problembeschreibung/Begründung:
Nach § 2 Absatz 1
des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V (BrSchG) haben die Gemeinden
als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz in ihrem
Gebiet sicherzustellen. Dazu gehört es insbesondere, eine
Brandschutzbedarfsplanung zu erstellen und mit den amtsangehörigen sowie
angrenzenden Gemeinden abzustimmen.
Die
Brandschutzbedarfsplanung ist laut § 1 Abs. 5 BrSchG die anhand einer Gefahren-
und Risikoanalyse erarbeitete und an den entsprechenden Schutzzielen
orientierte Planung, die als objektive Grundlage für die Feststellung einer den
örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr
dient. Damit verfügt die Gemeinde über eine fachlich fundierte Basis, von der
sie für ihre weiteren Überlegungen zum abwehrenden Brandschutz ausgehen kann.
Jede
Gemeindevertretung hat die erstellte Brandschutzbedarfsplanung zu beschließen.
Damit bindet sie die Gemeinde bezüglich der Umsetzung der möglicherweise noch
offenen Punkte bei Aufstellung, Ausrüstung und Ausstattung der örtlichen
Feuerwehren. Gleichzeitig erklärt die Gemeinde auch, dass die in der
Brandschutzbedarfsplanung ausgewiesenen Grundsätze für das Gemeindegebiet
ausreichend sind.
Mit der Erarbeitung der Planung inkl. der Vornahme der erforderlichen Abstimmungen bis zur Erstellung eines beschlussreifen Dokuments, wurde am 18.07.2017 das Ingenieurbüro „antwortING Beratende Ingenieure Weber – Schütte – Käser PartGmbB“ aus Köln beauftragt. Nunmehr liegt das als Version 1.1 bezeichnete Dokument beschlussreif vor. In diesem wurden in den letzten Wochen noch Forderungen der Brandschutzdienststelle des Landkreises Rostock zum bisherigen Entwurf (Version 1.0) eingearbeitet.
Anlage
Entwurf der Brandschutzbedarfsplanung für die Gemeinde Papendorf, Version 1.1. vom 19. Mai 2020
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt die vorliegende Brandschutzbedarfsplanung für die
Gemeinde Papendorf (Version 1.1 vom 19. Mai 2020).
Finanzielle
Auswirkungen
Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter Bürgerdienste |
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