Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 KV M-V ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen.
Zuwendungen dürfen nur durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden.
Über die Annahme oder Vermittlung der Spende entscheidet die Gemeindevertretung, soweit die Zuwendung die Wertgrenze von 1.000,00 EUR überschreitet.
Der Bürgermeister hat das Angebot des Herrn Norbert Löhnert von der Gutsanlage Sildemow GbR entgegengenommen, der Gemeinde eine Geldspende in Höhe von 2.500,00 EUR zum Zwecke der Förderung der Unfallverhütung (s. d. § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO) zukommen zu lassen.
Aufgrund der Überschreitung der Wertgrenze von 1.000,00 EUR muss die Gemeindevertretung über die Annahme und Vermittlung der Spende entscheiden.
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt, die Geldspende in Höhe von 2.500,00 EUR von der
Gutsanlage Sildemow GbR mit Sitz in 18055 Rostock, Neuer Markt 9-10 zum Zwecke
der Förderung der Unfallverhütung anzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
( ) Keine
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
(x) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
Die Geldspende ist im
Haushalt 2020 im Produkt 54100 (Gemeindestraßen) einnahmeseitig als
Mehreinnahme im Sachkonto 23159000 (Sonderposten aus Zuwendungen vom sonstigen
privaten Bereich) sowie ausgabenseitig als Mehrausgabe im Sachkonto 08200000
(Betriebs- und Geschäftsausstattungen) zu verbuchen.
( ) Ja,
erstmals in Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter Bürgerdienste |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |