Beschluss der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Betreff
Beschluss der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
Vorlage
VO/AV/10-0494/2020
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Jahr 2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechtes (jPöR), somit des Amtes und der Gemeinden, neu gefasst und damit die Erhebung der Umsatzsteuer auf bestimmte Einnahmen der jPöR ab dem 1. Januar 2017 neu geregelt. Durch eine Übergangsregelung nach § 24 Abs. 22 UStG war es den jPöR möglich, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, das neue Recht erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden zu wollen (Optionsfrist). Diese Erklärung haben das Amt und die amtsangehörigen Gemeinden entsprechend abgegeben.

 

In der aktuellen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) sind verschiedene Gebührentatbestände aufgeführt, die nach der Gesetzesänderung der Umsatzpflicht unterliegen dürften.

 

Um der Gesetzesänderung gerecht zu werden, wird in der anliegenden Vierten Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung die Möglichkeit eröffnet, auf bestimmte Gebührentatbestände die Umsatzsteuer in der geltenden Höhe zu erheben. Weitere Änderungen werden nicht vorgenommen.

 

Bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen sind viele Unklarheiten und Auslegungsfragen aufgetreten, welche durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch nicht abschließend beantwortet werden konnten. Das BMF bereitet derzeit ein Gesetzgebungsverfahren vor, in welchem die o. g. Optionsfrist um weitere zwei Jahre, somit bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden soll. Ob und wann diese erneute Gesetzesänderung in Kraft tritt, ist derzeit nicht absehbar.

 

In dem Grundsatzbeschluss des Amtes Warnow-West zur Anwendung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zur Vermeidung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 bei Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses wurde in der Problembeschreibung/Begründung ausgeführt, dass nicht jeder Beschlussgegenstand für das Umlaufverfahren geeignet ist. Speziell wurde auf den Erlass von Satzungen verwiesen. Im vorliegendem Fall soll jedoch lediglich eine Anpassung einer Satzung aufgrund geänderter Gesetze vorgenommen werden, welche keinen Interpretationsraum zulässt und somit keiner umfangreichen Abwägung bedürfen sollte.

 

Weiterhin ist die Dringlichkeit festzuhalten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht abzuschätzen, ob und wann eine Gesetzesänderung zur Verlängerung der Optionsfrist beschlossen wird. Somit müssen derzeit die Voraussetzungen geschaffen werden, die Umsatzbesteuerung ab dem 01.01.2021 zu gewährleisten. Die nächste reguläre Sitzung des Amtsausschusses ist erst für den Monat November geplant. Dies erscheint der Verwaltung als zu spät für eine reguläre Einführung der Änderung.

 

Da die vorliegende Vierte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung keine Änderung der Gebühren, Beiträge und sonstigen Abgaben beinhaltet, gab es keine Vorbefassung im Finanzausschuss. Der Hauptausschuss hat in seiner Beratung vom 23.03.2020 empfohlen, die Änderung zu beschließen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlagen

Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des

Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Amtsausschuss beschließt die Vierte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

(X) Ja, erstmals in Folgejahren

Es kann zu marginalen Unterschieden zwischen durch Rechnung erhobene Umsatzsteuer und tatsächlich vereinnahmter Umsatzsteuer kommen, was eine Verauslagung des Differenzbetrages gegenüber dem Finanzamt zur Folge haben könnte. Bsp.: Es wird am 31.12. des Jahres eine Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt. Die Bezahlung erfolgt erst im Februar des Folgejahres. Die in der Rechnung vom 31.12. ausgewiesene Umsatzsteuer ist bereits mit Erklärung für den Dezember abzuführen, obwohl die Zahlung erst später erfolgt (Soll-Versteuerung). Dies hat im Wesentlichen bei Jahreswechseln eine Auswirkung und wird entsprechend geplant.

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Amtsvorsteher

 

fachliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin