Problembeschreibung/Begründung:
Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Jahr
2015 wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen
des öffentlichen Rechtes (jPöR), somit des Amtes und der Gemeinden, neu gefasst
und damit die Erhebung der Umsatzsteuer auf bestimmte Einnahmen der jPöR ab dem
1. Januar 2017 neu geregelt. Durch eine Übergangsregelung nach § 24 Abs. 22
UStG war es den jPöR möglich, gegenüber dem Finanzamt zu erklären, das neue
Recht erst ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden zu wollen (Optionsfrist). Diese
Erklärung haben das Amt und die amtsangehörigen Gemeinden entsprechend
abgegeben.
In der aktuellen Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) sind verschiedene Gebührentatbestände aufgeführt, die nach der Gesetzesänderung der Umsatzpflicht unterliegen dürften.
Um der Gesetzesänderung gerecht zu werden, wird in der anliegenden Vierten Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung die Möglichkeit eröffnet, auf bestimmte Gebührentatbestände die Umsatzsteuer in der geltenden Höhe zu erheben. Weitere Änderungen werden nicht vorgenommen.
Bei der Umsetzung der Gesetzesänderungen sind viele Unklarheiten und Auslegungsfragen aufgetreten, welche durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) noch nicht abschließend beantwortet werden konnten. Das BMF bereitet derzeit ein Gesetzgebungsverfahren vor, in welchem die o. g. Optionsfrist um weitere zwei Jahre, somit bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden soll. Ob und wann diese erneute Gesetzesänderung in Kraft tritt, ist derzeit nicht absehbar.
In dem Grundsatzbeschluss des Amtes Warnow-West zur Anwendung der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zur Vermeidung der Ausbreitung von SARS-CoV-2 bei Sitzungen des Amtsausschusses und des Schul- und Bauhofausschusses wurde in der Problembeschreibung/Begründung ausgeführt, dass nicht jeder Beschlussgegenstand für das Umlaufverfahren geeignet ist. Speziell wurde auf den Erlass von Satzungen verwiesen. Im vorliegendem Fall soll jedoch lediglich eine Anpassung einer Satzung aufgrund geänderter Gesetze vorgenommen werden, welche keinen Interpretationsraum zulässt und somit keiner umfangreichen Abwägung bedürfen sollte.
Weiterhin ist die Dringlichkeit festzuhalten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht abzuschätzen, ob und wann eine Gesetzesänderung zur Verlängerung der Optionsfrist beschlossen wird. Somit müssen derzeit die Voraussetzungen geschaffen werden, die Umsatzbesteuerung ab dem 01.01.2021 zu gewährleisten. Die nächste reguläre Sitzung des Amtsausschusses ist erst für den Monat November geplant. Dies erscheint der Verwaltung als zu spät für eine reguläre Einführung der Änderung.
Da die vorliegende Vierte Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung keine Änderung der Gebühren, Beiträge und sonstigen Abgaben beinhaltet, gab es keine Vorbefassung im Finanzausschuss. Der Hauptausschuss hat in seiner Beratung vom 23.03.2020 empfohlen, die Änderung zu beschließen.
Anlagen
Vierte Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des
Amtes Warnow-West
und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis
(Verwaltungsgebührensatzung)
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss beschließt die Vierte Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren des Amtes
Warnow-West und der Einrichtungen der amtsangehörigen Gemeinden im eigenen
Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Ja, erstmals in Folgejahren
Es kann zu marginalen Unterschieden zwischen durch
Rechnung erhobene Umsatzsteuer und tatsächlich vereinnahmter Umsatzsteuer
kommen, was eine Verauslagung des Differenzbetrages gegenüber dem Finanzamt zur
Folge haben könnte. Bsp.: Es wird am 31.12. des Jahres eine Rechnung mit
Umsatzsteuer gestellt. Die Bezahlung erfolgt erst im Februar des Folgejahres.
Die in der Rechnung vom 31.12. ausgewiesene Umsatzsteuer ist bereits mit
Erklärung für den Dezember abzuführen, obwohl die Zahlung erst später erfolgt
(Soll-Versteuerung). Dies hat im Wesentlichen bei Jahreswechseln eine
Auswirkung und wird entsprechend geplant.
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Einvernehmen
erteilt Amtsvorsteher |
fachliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin |
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