Problembeschreibung/Begründung:
Nachdem der Amtsausschuss am 21.11.2019 im Vorwege die Zustimmung zu den Kandidaten zur Wahl des stellvertretenden Amtswehrführers erteilt hat, wurde Herr Mahrdt mehrheitlich hierzu durch die Gemeinde- und Ortswehrführer des Amtes Warnow-West am 06.02.2020 gewählt (siehe Niederschrift über die Wahl des stellvertretenden Amtswehrführers).
Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen
Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) in Verbindung mit Punkt 1 Satz 2 der
Wahlordnung für Amtswehrführer und deren Stellvertreter
wird der stellvertretende Amtswehrführer
zum Ehrenbeamten ernannt. Mit der Ernennung zum Ehrenbeamten beginnt die
Amtszeit des stellvertretenden
Amtswehrführers.
Da Herr Mahrdt alle erforderlichen Lehrgänge für die Funktion des stellvertretenden Amtswehrführers abgeschlossen hat, erhält er den Dienstgrad „Hauptbrandmeister“.
Der stv. Amtswehrführer erhält auf Grund des Beschlusses des Amtsausschusses Nr. 16-4/2016 vom 02.06.2016 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 110,00 Euro pro Monat.
Anlagen
· Diensteid
· Ernennungs- und Verleihungsurkunde mit Empfangsbekenntnis
· Niederschrift über die Wahl des stellvertretenden Amtswehrführers in Kopie
Beschlussvorschlag:
Der Amtsausschuss beschließt, dass Herr Marcus Mahrdt unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Dauer von sechs Jahren zum stellvertretenden Amtswehrführer des Amtes Warnow-West unter Verleihung des Dienstgrades „Hauptbrandmeister“ ernannt wird.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) nein
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Einvernehmen
erteilt Amtsvorsteher |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |