Problembeschreibung/Begründung:
Die Widmung ist die Verfügung des Straßenbaulastträgers, wodurch eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält.
Der Straßenbaulastträger, die Gemeinde, soll regelmäßig auch Eigentümer der Straßenflächen sein. Das ist im benannten Wegbereich zutreffend, da der Weg im Rahmen des BOV angelegt wurde. Im Rahmen dieses öffentlichen Verfahrens wurde dieser Weg bereits gewidmet, jedoch nicht eingestuft und nicht auf Benutzungsarten beschränkt. Das wird mit dieser Widmungsverfügung nun erreicht.
Durch die Widmung wird die öffentliche Indienststellung und die Verkehrssicherungspflicht verbindlich im Umfang der Widmung festgelegt. Die Widmung führt zur uneingeschränkten Anwendbarkeit der straßenrechtlichen Vorschriften. Sie steht somit unter einem öffentlich-rechtlichen Schutz.
Außerdem ist die Widmung entscheidende Voraussetzung für die Möglichkeit der Erhebung öffentlich-rechtlicher Abgaben wie Sondernutzungsgebühren etc.
Anlagen
Widmungsverfügung und Übersichtskarte
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Papendorf
beschließt die Widmung des
- Weges zwischen Sildemow und Papendorf gemäß
anliegender Widmungsverfügung für folgende Benutzungsarten:
- Verbot für Fahrzeuge aller Art
- land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei
- Radfahrer frei, Fußgänger frei
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Keine, unmittelbar
aus der Widmung entstehen keine Kosten
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
________________ |
_______________________ |
_____________________ |
Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |