Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 Abs. 4 der
Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur
Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf
die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eigenen Wirkungskreises Spenden,
Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte
vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgaben beteiligen. Zuwendungen
dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben,
das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die
Annahme oder Vermittlung einer Spende entscheidet die Gemeindevertretung.
Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die
Hauptsatzung auf den Bürgermeister, bei einer Spende in Höhe von 100,00 –
1.000,00 Euro auf den Hauptausschuss übertragen.
Der Bürgermeister
hat das Angebot von der real GmbH entgegengenommen, der Gemeinde eine
Geldspende in Höhe von 2.059,80 Euro zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes
der Freiwilligen Feuerwehr Lambrechtshagen zukommen zu lassen. Aus diesem
Grunde muss die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen beschließt, die Geldspende von der real GmbH anzunehmen und zum Zwecke der Förderung des Feuerschutzes der Freiwilligen Feuerwehr Lambrechtshagen zukommen zu lassen:
Teilbetrag 1 145,00 Euro
Teilbetrag 2 731,00 Euro
Teilbetrag 3 805,80 Euro
Teilbetrag 4 378,00 Euro
Gesamtsumme 2.059,80 Euro
Finanzielle
Auswirkungen:
abweichend vom
Haushaltsplan
(Mehreinnahmen in Höhe von 2.059,80 Euro zu vereinnahmen als Spendenertrag im Produkt 12600)
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |