Problembeschreibung/Begründung:
In § 44 abs. 4 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern ist das Verfahren zur Annahme von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen geregelt.
Grundsätzlich darf die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Aufgaben des eignen Wirkungskreises Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung dieser Aufgabe beteiligen. Zuwendungen dürfen nur noch durch den Bürgermeister oder einen Stellvertreter eingeworben, das Angebot einer Zuwendung nur von ihnen entgegengenommen werden. Über die Annahme oder Vermittlung der Spenden entscheidet die Gemeindevertretung. Entscheidungen unter 100,00 Euro hat die Gemeindevertretung durch die Hauptsatzung auf den Bürgermeister übertragen. Der Bürgermeister hat das Angebot lt. beigefügter Zusammenstellung entgegengenommen, der Gemeinde eine Geldspende in Höhe von 500,00 Euro zum Zwecke der Förderung der Jugendhilfe zukommen zu lassen.
Aus vorgenanntem Grunde muss die Gemeindevertretung über die Annahme der Spende entscheiden.
Die Spende soll für die Beschaffung eines Spielgerätes im Ortsteil Buchholz-Heide verwandt werden.
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt die in der anliegenden Zusammenstellung aufgeführte Spende für die Beschaffung eines Spielgerätes im Ortsteil Buchholz-Heide anzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, abweichend vom Haushaltsplan
Mehreinnahmen in Höhe von 500,00 Euro zu vereinnahmen als Spendenbetrag im
Produkt 36602
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |