Problembeschreibung/Begründung:
In der jetzigen
Satzung ist eine Regelung enthalten, nach der der Eigentümer eines Gebäudes
heranzuziehen ist, sofern Grundstückseigentümer und Gebäudeeigentümer nicht
identisch sind. Der Gebäudeeigentümer bleibt nach der Satzungsänderung
beitragspflichtig, die Formulierung wird jedoch aktualisiert (durch Verweis auf
das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch). Eine weitere Änderung ist
der Wegfall des „Absatz 2“ bei § 34 BauGB in § 5 Absatz 5 a und b. Hier geht es
um den Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke, die im unbeplanten
Innenbereich gelegen sind.
Im Hauptausschuss wurde
die Satzungsänderung am 22.10.2019 beraten und die Empfehlung gegeben, der
Beschlussvorlage zuzustimmen.
Anlage: Zweite Satzung zur Änderung der
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für den Bau von Straßen, Wegen und
Plätzen (Ausbaubeitragssatzung)
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt die Satzungsänderung.
Finanzielle
Auswirkungen
( X ) Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |