Sachverhalt:
Nach § 20 GemHVO
Doppik hat der Bürgermeister unterjährig über den Haushaltsvollzug des
laufenden Haushaltsjahres zu berichten.
Die
Haushaltsdurchführung verläuft im Rahmen des Haushaltsplanes.
Ein
Nachtragshaushalt ist unter Nutzung der Deckungsmöglichkeiten des doppischen
Haushalts nicht erforderlich. Mehrbedarf wird voraussichtlich bei den
Wohnsitzgemeindeanteilen (Ausgleichszahlungen) für die Kindertagesbetreuung
entstehen. Über den Ansatz hinausgehende Mittel können als überplanmäßige
Ausgaben per Beschluss bewilligt werden. Deckungsmöglichkeiten sind u.a.
infolge der geringeren Festsetzung der Kreisumlage und sehr guter Steuerergebnisse
innerhalb des Haushaltes vorhanden.
Anlagen:
Übersicht
Erfüllungsstand Haushalt 2019