Problembeschreibung/Begründung:
Auf den zzt. ungenutzten Grundstücken 26/4, 207/5, 208/13, 209/6 der
Liegenschaft Holunderweg 19 in zentraler Lage des Baugebietes „Dorfmitte“ soll
die Altbebauung beräumt und eine zweigeschossige Wohnanlage errichtet werden.
Dabei sollen u.a. auch Wohnungsangebote für Senioren sowie Mitarbeiterwohnungen
für einen ortsansässigen Baubetrieb entstehen.
Das bestehende Planungsrecht lässt zzt. ein ca. 50 m langes Baufenster
für eine an der Altbebauung orientierte Wohnbebauung in offener Bauweise mit
zwei Vollgeschossen und z.B. 2 weiteren Dachgeschossen zu (keine
Bauhöhenbeschränkung). In einem weiteren, unvorteilhaft dreieckig geschnittenen
Baufenster ist bisher eine offene, eingeschossige Einzel- oder
Doppelhausbebauung (ebenfalls ohne Bauhöhenbeschränkung) zulässig.
Mit der Planänderung sollen eine wirtschaftliche Grundstücksausnutzung
und eine flächensparende Neubebauung der Liegenschaft ermöglicht werden. Dazu
werden die kleinteilig getrennten überbaubaren Flächen in einem Baufenster
zusammengefasst und eine einheitliche Bebauung mit einer Geschossflächenzahl
bis 1,0 und bis zu einer max. Bauhöhe (First) von 10,5 m zugelassen. – vgl.
Aufstellungsbeschluss vom 15.05.2019-.
Zu der Planänderung wurden die Öffentlichkeit und die Behörden/TöB
beteiligt.
Von 2 Nachbarn des Änderungsbereichs wurden Bedenken vorgetragen, die
sich i.W. gegen die geplante, kompakte Mehrfamilienhausbebauung richten und
größere Abstände fordern. Die Prüfung der beiden Stellungnahmen ergab, dass
schutzwürdige Nachbarinteressen durch die Planänderung nicht berührt werden und
sich die kritisierte Kompaktheit der Bebauung bereits aus dem Ursprungsplan vom
19.03.1997 ergibt und dass die gesetzlichen Abstandsforderungen mit dem B-Plan
eingehalten bzw. deutlich übertroffen werden. Es wird deshalb empfohlen, die
Bedenken unberücksichtigt zu lassen (vgl. Anl. 1, Nr. B01, B02).
Im Ergebnis der Behördenbeteiligung ist auf die Anrechnung der
entstehenden Wohnungen auf das im SUR-Entwicklungsrahmen festgelegte Kontingent
(bis 2025) hinzuweisen. Eine weitere Bedenkenäußerung der Naturschutzbehörde,
die eine Fällgenehmigung für 2 geschützte Bäume ablehnt, erwies sich wegen
fehlerhafter Sachverhaltsermittlung als unzutreffend, denn auf die Erteilung
der Fällgenehmigung (mit Ersatzverpflichtung) besteht bereits aufgrund der
Ursprungsplanung vom 19.03.2019 ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers.
Hier wurde deshalb ebenfalls empfohlen, diese Bedenken unberücksichtigt zu
lassen.
Weitere Hinweise der Behörden/TöB berühren technische Fragen der
Erschließung oder einzelne Vollzugsfragen und wurden in den vorgelegten
Planunterlagen berücksichtigt (vgl. Anl. 2, 3).
Unter Beachtung dieser Ergebnisse des Beteiligungsverfahren wird der GV
die Beschlussfassung über den Abwägungs- und Satzungsbeschluss empfohlen:
Anlagen
Anlage 1: Abwägung
Anlage 2: Planzeichnung und Text
Anlage 3: Begründung
Beschlussvorschlag:
1. |
Die zum Änderungsentwurf vom 08.04.2019
vorgebrachten Anregungen wurden von der Gemeindevertretung mit dem Ergebnis
gem. Anlage 1 geprüft. |
2. |
Aufgrund des § 10 des Baugesetzbuchs in
der aktuellen Fassung beschließt die Gemeindevertretung die 7. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 05 „Dorfmitte“, betreffend die Liegenschaft Holunderweg 19
in Stäbelow, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B)
gem. Anlage 2 als Satzung. |
3. |
Die Begründung zur 7. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 05 wird gebilligt (Anlage 3). Dieser Beschluss ist
ortsüblich bekannt zu machen. |
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Keine, alle Kosten
wurden vom Investor getragen
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister Herr Bull |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter Bauverwaltung Herr Breitrück |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung Frau Dr. Simon |