Beschluss von über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2014

Betreff
Beschluss von über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2014
Vorlage
VO/FV/70-0774/2019
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Gemäß § 48 Abs. 3 Nr. 4 KV M-V sind in Ausnahmefällen Planabweichungen möglich, wenn die Planabweichungen erst nach Ablauf des Haushaltsjahres bekannt werden. Die Aufwendungen werden im Zuge des Jahresabschlusses gebilligt.

Die über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/ Aufwendungen ergaben sich im Zuge der Abschlussarbeiten. Mehraufwendungen bei den Abschreibungen resultieren daraus, dass Abschreibungen zur Haushaltsplanung nur geschätzt werden konnten. Die tatsächlichen Werte werden erst bei der Erstellung des Jahresabschlusses ermittelt.

Die Deckung der überplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen ist durch  Mehreinzahlungen/Mehrerträge bzw. Minderauszahlungen/Minderaufwendungen gegeben.

Die Überschreitungen und die Deckungsmittel werden in der Anlage detailliert erläutert.

 

 

 

Anlagen

Zustimmung zu über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/ Aufwendungen im Jahresabschluss 2014“

 

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Lambrechtshagen beschließt Haushaltsüberschreitungen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 in Höhe von

 

Ergebnisrechnung

über-/außerplanmäßige Aufwendungen im Teilhaushalt 1                        11.094,65 EUR

 

über-/außerplanmäßige Aufwendungen im Teilhaushalt 2                          2.710,65 EUR

 

über/-außerplanmäßige Aufwendungen im Teilhaushalt 4                        15.912,85 EUR

 

Finanzrechnung

über-/außerplanmäßige Auszahlungen im Teilhaushalt 3                     188.073,09 EUR

 

Finanzielle Auswirkungen

 

 ( x) Ja, abweichend vom Haushaltsplan

(siehe Anlage „Zustimmung zu über-/außerplanmäßigen Auszahlungen/Aufwendungen im Jahresabschluss 2014“ 

 

 

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin

 

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung