Problembeschreibung/Begründung:
Der
Planentwurf durchlief die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (04,
05/2016). Die Planung wurde auf Veranlassung der ablehnenden Stellungnahme der
HRO vom 19.05.2016 einstweilig zurückgestellt und soll nunmehr abgeschlossen
werden. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen der für die Planung
maßgebliche Sach- und Rechtslage (Baugesetzbuch 2017, der Fortschreibung des
SUR-Entwicklungsrahmens (Kapitel Wohnentwicklung) und dem Entwurf der
Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes (Kapitel 3.1.2, Z (3))
erfolgte am 04.10.2018 eine erneute Beteiligung der hiervon maßgeblich
berührten Behörden sowie der Hansestadt Rostock.
Die
Bürger haben sich zu dem Planentwurf nicht geäußert.
Seitens der Behörden wurden im
Wesentlichen eine unzureichende Löschwasserversorgung und eine das Plangebiet
querende alte Vorflutleitung als Probleme aufgeworfen und ergänzende Regelungen
zum Artenschutz gefordert. Zu allen Aspekten enthalten die Planunterlagen
Problemlösungen:
Die Leistungsfähigkeit des
örtlichen Hydrantensystems ist nur für die festgesetzte Mindestbauhöhe (3
Geschosse) ausreichend. Bei Ausschöpfung der zugelassenen Maximalhöhe (4
Geschosse) ist ergänzend eine private 96m³-Zisterne erforderlich, deren
Herstellung durch einen Städtebaulichen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer
abgesichert werden muss.
Ein ehemaliger Vorfluter (DN 400
B) quert das Baugrundstück zwischen den beiden mittleren Baufenstern. Die
Trasse wurde einstweilen anhand bestehender Schächte beidseitig des
Plangrundstücks ermittelt; im Zusammenhang mit der Vorhabenplanung muss der
Bauherr dann eine vermessungstechnische Feststellung veranlassen. Nach
Änderung/Teileinzug des Vorflutgewässers 2/2R ist die verbleibende
Anfangshaltung in die Zuständigkeit der Gemeinde gefallen. Bis zur Feststellung
ggf. noch angeschlossener Einleiter soll die Leitung einstweilen fortbestehen.
Dafür sichert sich die Gemeinde im Plan und ergänzend durch den Städtebaulichen
Vertrag, einen ausreichenden Schutzkorridor von 8m Breite.
Zum
Artenschutz wurden zusätzliche Textfestsetzungen zur Vermeidung von
Verbotshandlungen (baubedingte Tötung/Störung von Amphibien und Brutvögeln)
aufgenommen (TF 4.2, 4.3)
Die
Planung wurde entsprechend Pkt. 3.1.2 (3) RREP mit den Gemeinden des
Stadt-Umland-Raums abgestimmt. Von den 20 beteiligten Gemeinden haben 17 der Planung
zugestimmt; 2 Gemeinden äußerten sich nicht zu der Planung. Die HRO regte eine
Zurückstellung der Planung an, weil sie sich in ihren Belangen erheblich
beeinträchtigt sieht; sie verweist dabei auf Ziele der Raumordnung, die ihr die
Funktion eines Siedlungsschwerpunktes zuweisen.
In dem
Entscheidungsvorschlag N5 (vergleiche Anlage 1) wird begründet empfohlen, der
angeregten Aufgabe der Planung nicht zu folgen und auch der vorgeschlagenen
Vereinbarung von Kompensationsleistungen nicht beizutreten.
Dieser
Entscheidungsvorschlag wurde der Rechtsanwaltskanzlei Dirk Wolter zur
Beurteilung übergeben und in einer gemeinsamen Beratung mit der Gemeinde
erörtert. Das Ergebnis dieser Erörterung ist diesem Beschluss als Anlage 4
zugefügt.
Die in
der Erörterung dargestellten Risiken müssen durch die Gemeinde bei diesem
Satzungsbeschluss zurückgestellt werden.
Deshalb
erscheint es notwendig, dem Planungsziel des Seniorenwohnens durch einen
Städtebaulichen Vertrag ein zusätzliches Gewicht zu verleihen und über die
baulichen Vorgaben des B-Plans hinaus den Vorhabenträger mit einer angemessenen
Belegungsverpflichtung zugunsten von Senioren vertraglich zu verpflichten.
Anlagen
Beschlussvorschlag:
1. |
Die zum Entwurf vom 10.03.2016
und zum überarbeiteten Entwurf vom 28.09.2018 abgegebenen Stellungnahmen der
Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden wurden
geprüft und gemäß Anlage 1 berücksichtigt. |
2. |
Aufgrund des § 10 des
Baugesetzbuchs (BauGB) in der aktuellen Fassung, beschließt die
Gemeindevertretung den B-Plan Nr. 21 für das Gebiet „Mehrgenerationenhäuser
am Karauschensoll“ in Kritzmow nordwestlich des NETTO-Marktes, bestehend aus
der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) als Satzung (Anlage 2).
Die Begründung zu der Satzung über den Bebauungsplans Nr. 21 wird gebilligt (Anlage
3). |
3. |
Die Satzung über den
Bebauungsplans Nr. 21 ist durch ortsübliche Bekanntmachung dieses Beschlusses
in Kraft zu setzen. |
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Keine, der Investor
hat die Planungskosten übernommen.
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister Herr Kaiser |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter Bauverwaltung Herr Breitrück |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung Frau Dr. Simon |