Problembeschreibung/Begründung:
Der stellvertretende Ortswehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Für die Position des stellvertretenden Ortswehrführers wurde ein Wahlvorschlag
der Kameraden eingereicht:
Patrick Follak
Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit folgenden Voraussetzungen:
Der
Kamerad muss |
Patrick
Follak |
-
mindestens vier Jahre aktiv einer Freiwilligen Feuerwehr angehören, |
-
ist seit 01.10.2008 Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr, |
-
die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzen, |
-
Im Führungszeugnis befinden sich keine Eintragungen; ebenfalls steht Herr
Follak für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein. |
-
für das Amt erforderlichen Lehrgänge besucht haben oder bei Annahme der
Wahl zur Teilnahme verpflichten und |
-
Gruppenführer: 08.07.2016 -
Leiter einer Feuerwehr: 22.03.2019 -
Zugführer: Verpflichtung zur Absolvierung des Lehrganges bei Annahme der
Wahl |
-
das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. |
-
Herr Follak ist 30 Jahre alt. |
Im Ergebnis wird festgestellt, dass der Kamerad die Voraussetzungen erfüllt und somit wählbar ist.
Die Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers bedarf gemäß § 12 Abs. 1, Satz 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).
Wird die Zustimmung Ihrerseits nicht erteilt, so muss die Freiwillige Feuerwehr neue Wahlvorschläge erarbeiten.
Anlagen: keine
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl des stellvertretenden Ortswehrführers der Ortswehr Kritzmow der Freiwilligen Feuerwehr Kritzmow-Schwaß zu.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Keine
________________ |
_______________________ |
______entfällt_____________ |
Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |