Problembeschreibung/Begründung:
Auf den zzt. ungenutzten Flurstücken 26/4, 207/5, 208/13, 209/6 der
Liegenschaft Holunderweg 19 in zentraler Lage des Baugebietes „Dorfmitte“ soll
die Altbebauung beräumt und eine zweigeschossige Wohnanlage errichtet werden.
Dabei sollen u.a. auch Wohnungsangebote für Senioren sowie Mitarbeiterwohnungen
für einen ortsansässigen Baubetrieb entstehen.
Das bestehende Planungsrecht sieht zzt. ein an der Altbebauung
orientiertes, ca. 50 m langes Baufenster für eine zweigeschossige Wohnbebauung
in offener Bauweise (Einzel-, Doppel- oder Reihenhausbebauung) und ein
unvorteilhaft dreieckig geschnittenes Baufenster für eine offene,
eingeschossige Einzel- oder Doppelhausbebauung vor. Die kleinteilig getrennten
überbaubaren Flächen und die teilweise Beschränkung auf 1 Vollgeschoss stehen
einer wirtschaftlichen Grundstücksausnutzung und einer flächensparenden
Neubebauung entgegen.
Als Voraussetzung für die geplante Neubebauung wird eine Zusammenfassung
der bisherigen Baufenster und die Zulassung von zwei Vollgeschossen auf der
gesamten Fläche des Baugrundstücks angestrebt. Da die Festsetzung der
Baugrenzen und der Zahl der Vollgeschosse nachbarschützenden Charakter hat,
kann die beabsichtigte Bebauung nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden,
sondern erfordert eine B-Planänderung mit eingeschlossenem
Beteiligungsverfahren.
Die Änderungsziele erfüllen die Anwendungsvoraussetzungen für das
beschleunigte Verfahren (§ 13a BauGB) ohne Umweltprüfung. Unabhängig davon,
dass im beschleunigten Verfahren auch die Vorschriften über den Grünausgleich
entfallen, entstehen mit der angestrebten Planänderung keine neuen oder
veränderten Ausgleichserfordernisse.
Der Antragsteller für die B-Planänderung wird sich in einem
Städtebaulichen Vertrag mit der Gemeinde verpflichten, die mit der Planung
entstehenden Kosten zu tragen und der Gemeinde die erforderlichen
Planunterlagen kostenfrei bereitzustellen.
Der Gemeindevertretung wird empfohlen, der Einleitung eines
Planänderungsverfahrens zuzustimmen.
Angesichts der hinreichend konkret umrissenen Bebauungsvorstellungen und
des überschaubaren Änderungsumfangs wird die beabsichtigte Planänderung bereits
in Entwurfsqualität vorgelegt. Der Gemeindevertretung wird deshalb empfohlen,
den Entwurf zu billigen und für die Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden freizugeben. Verwaltung und Planer werden dadurch in die Lage
versetzt, die mit den Kommunalwahlen zu erwartende Beratungspause für das
Änderungsverfahren zu nutzen und der GV sodann einen endabgestimmten
Änderungsplan zur Prüfung und Beschlussfassung vorzulegen.
Anlagen: Planentwurf
Beschlussvorschlag:
1. |
Die Gemeindevertretung beschließt, den B-Plan Nr.
05 „Dorfmitte“ zu ändern (7. Änderung). Der Änderungsbereich umfasst die Liegenschaft
Holunderweg 19 in Stäbelow (Flst. 26/4, 207/5, 208/13, 209/6, Gmk. Stäbelow,
Flur 1). Mit der Planänderung werden folgende Ziele
verfolgt: -
Neuordnung und Zusammenfassung der
überbaubaren Flächen auf dem Baugrundstück Holunderweg 19; -
Zulassung einer Bebauung mit 2
Vollgeschossen auf dem Gesamtgrundstück. |
2. |
Der B-Plan soll im beschleunigten Verfahren gem.
§ 13a BauGB geändert werden. |
3. |
Der Entwurf der 7. Änderung des B-Planes Nr. 05
vom 01.04.2019 und der Entwurf der dazugehörigen Begründung werden gebilligt
und zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 (2) BauGB bestimmt (Anlage 1, 2). |
4. |
Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu
machen. |
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Keine, alle Kosten
werden vom Investor getragen
( ) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
( ) Ja, abweichend vom
Haushaltsplan
(siehe Anlage „Zustimmung zu einer über- /außerplanmäßigen Auszahlung/Aufwendung“ bzw. verbale Erläuterung)
( ) Ja, erstmals in
Folgejahren
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister Herr Bull |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter Bauverwaltung Herr Breitrück |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung Frau Dr. Simon |