Problembeschreibung/Begründung:
Mit dem Beschluss Nr. 175-25/09 hat die Gemeindevertretung dem Bürgermeister die Möglichkeit eingeräumt, folgendem Nutzerkreis den vorübergehenden Gebrauch einzelner Räumlichkeiten des Feuerwehrgerätehauses anlassbezogen zu gestatten:
- Vereinen mit gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde
für Versammlungen (ohne Nutzungsentgelt)
- Aktiven-, Reserve- und Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Papendorf
zu besonderen, privaten, abschließend benannten Anlässen:
· eigener, runder Geburtstag ab 40 Jahre,
· eigene Hochzeit und
· Ehejubiläen ab Silberhochzeit.
(Nutzungsentgelt nach Nutzungsdauer: bis 3 Stunden = 25 Euro;
über 3 Stunden = 100 Euro)
Derzeit liegen im Amt zwei Anträge von aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr vor, die die Räumlichkeiten für Jugendweihefeiern der eigenen Kinder nutzen möchten.
Nachgefragt wurde in der Vergangenheit, ob die Mitglieder der Feuerwehr die Räume nicht auch für Einschulungsfeiern der eigenen Kinder nutzen könnten.
Der Ausschuss für Schule, Jugend, Kultur, Sport und Soziales der Gemeinde Papendorf hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung vom 21.01.2019 angeregt, für den Mehrgenerationenraum und den Mehrzweckraum im Feuerwehrgebäude eine Nutzungsordnung zu erstellen.
Erforderlich dazu wäre jedoch eine Neukalkulation der Kosten beider Gebäude
als Grundlage für
die Erhebung öffentlich-rechtlicher Gebühren oder privatrechtlicher Entgelte.
Der Aufwand hierfür ist wegen der geringen Raumkapazität der zu überlassenden
Räume, des beschränkten Nutzerkreises und der zu erwartenden Einnahmen
unverhältnismäßig hoch. Darüber hinaus will das Amt den Gemeinden im Hinblick
auf die anstehende Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden noch Vorschläge
entwickeln, die Nutzung der kommunalen Objekte so zu gestalten, dass diese
möglichst nicht als steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art gelten.
Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, zunächst nur den vorhandenen Beschluss zu ergänzen. Sofern weitere Änderungen der Überlassung gewünscht sind, können diese ebenfalls durch Beschluss der Gemeindevertretung vorgenommen werden.
Für den Mehrgenerationenraum gibt es zwar keinen formellen
Beschluss über die Überlassung, jedoch ist auf aufgrund von § 14 Abs. 2 der KV M-V und dem
Gleichheitsgebot ein Anspruch auf die Nutzung dieser öffentlichen Einrichtung
entstanden. Denn, ob es sich um eine öffentliche Einrichtung handelt, kommt
nicht nur durch formelle Widmung (Beschluss, Benutzungssatzung,
Benutzungsordnung) zum Ausdruck, sondern auch durch eine entsprechende
Überlassungs- und Nutzungspraxis. Auf dieser Grundlage dient der Raum derzeit:
im
Wesentlichen:
-
der Gemeindevertretung, deren Ausschüsse und dem
Bürgermeister zur Erfüllung ihrer Aufgaben
-
den Senioren der Gemeinde
- Vereinen mit gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde
regelmäßig:
-
dem
Angebot der Kirchgemeinde Biestow für die Einwohner der Gemeinde (Beschluss zur
kostenlosen Überlassung vorhanden)
gelegentlich:
- den Parteien und
Wählergemeinschaften mit Ortsbezug für Wahlveranstaltungen
(Orientiert am Nutzungsentgelt für den Feuerwehrraum
„bis zu 3 Stunden“ war für von der SPD eine Miete von 25 Euro erhoben worden.)
Nach § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde darf
der Bürgermeister befristete Mietverträge unterhalb eines Jahresbetrages von
2.000 € und einer Laufzeit von weniger als 2 Jahren abschließen. Damit könnte
die Überlassung an Parteien und Wählergemeinschaften jeweils im Einzelfall
geregelt werden.
.
Anlagen
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung beschließt ergänzend zu Ziffer 2 des Beschlusses Nr.
175-25/09 vom 14.04.2009:
Als Antragsgründe
für die Überlassung der Räumlichkeiten an die aktiven, Reserve- und
Ehrenmittglieder der Freiwilligen Feuerwehr Papendorf gelten auch folgende
besondere private Anlässe:
Einschulungen und Jugendweihen eigener bzw.
im eigenen Haushalt lebender Kinder und Jugendlicher.
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
Eventuell werden höhere Mieteinnahmen aufgrund der Erweiterung der
Anlassgründe für eine Überlassung an einen bestimmten Nutzerkreis erzielt.
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter/Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |