Beratung über den Antrag der Gemeinde Papendorf zum Erwerb des Heizhausgrundstückes

Betreff
Beratung über den Antrag der Gemeinde Papendorf zum Erwerb des Heizhausgrundstückes
Vorlage
BE/BV/10-0437/2019
Art
Beratungsvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Die Gemeindevertretung Papendorf hat in Ihrer Sitzung vom 29.11.2018 festgelegt, das Flurstück 95, Flur 1, Gemarkung Papendorf, aus dem Eigentum des Amt Warnow-West zu erwerben und am 18.02.2019 schriftlich beantragt (Anlage 1). Anlass waren Kaufanträge von Privatpersonen, die auf einen Erwerb der Heizhausfläche (Flst. 95 = Eigentum Amt Warnow-West) sowie den Bereich der Heizhausumfahrung (Flst. 99 = Eigentum Gemeinde Papendorf) abzielen. Nach erfolgreichem Erwerb der Heizhausfläche beabsichtigt die Gemeinde Papendorf die Kaufanträge weiter zu beraten.

 

Zur Entscheidungsfindung des Amtes Warnow-West wurden zusammenhängende Aspekte wie Bedarf der Warnowschule, planungsrechtliche Situation sowie die straßenrechtliche Einordnung geprüft.

 

Bedarf der Warnowschule Papendorf

Derzeit stehen für die pädagogischen Mitarbeiter der Schule nur 17 Pkw-Stellplätze auf dem Schulgrundstück zur Verfügung. Von der Warnowschule wurde ein Gesamtbedarf von 50 Stück für die Lehrer angemeldet. Neben den öffentlichen Parkstellflächen in der Dorfstraße und Am Schulwald besteht somit ein dringender Bedarf weitere Pkw-Stellflächen im Nahbereich des Schulgebäudes vorzuhalten. Wie im Verkehrsicherheitskonzept von 2017 vorgeschlagen, wäre für das Amt Warnow-West der geplante Rückbau des Heizhauses sowie der Ausbau von zusätzlichen Stellflächen in Kombination mit der Heizhausumfahrung als Wendeschleife ein realistischer Handlungsansatz.

 

Aus bauleitplanerischer Sicht ergibt sich Folgendes:

Beide Flurstücke 95 und 99 befinden sich im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 1 der Gemeinde Papendorf, „Papendorf-Süd“ – Auszug siehe Anlage. Das Flurstück 99 ist im B-Plan mit unterschiedlichen Nutzungen festgesetzt - zum einen als Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich (Schulstraße im nördlichen Geltungsbereich). Je nach Größe und Lage der beantragten Teilfläche, könnte ein Teil in die Darstellung des verkehrsberuhigten Bereichs fallen. Des Weiteren ist angrenzend an die Wohnnutzung Nr. 4 ein 6 m breiter Grünstreifen als öffentliche Grünfläche Nr. 6 (Ö6) mit einem Anpflanzgebot für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen festgesetzt. 

Laut B-Plan sollte hierüber ursprünglich der Hauptwanderweg verlaufen. Gleichzeitig stellt die Ö6 eine auf 3 m breit geschotterte Feuerwehrzufahrt dar.

Der übrige Teil des Flurstückes 99 ist, wie auch das Flurstück 95, als Fläche für Versorgungsanlagen für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung sowie für Ablagerungen mit der Zweckbestimmung Fernwärme festgesetzt.

Die Umfahrung als solche ist nicht festgesetzt. Nach der derzeit rechtskräftigen Fassung des B-Plans, ist planungsrechtlich keine anderweitige Nutzung umsetzbar.

Der F-Plan sieht an dieser Stelle ebenfalls Flächen für Versorgungsanlagen (Fernwärme) vor.

 

Die straßenrechtliche Prüfung ergab Folgendes:

Die Schulstraße wurde im Jahr 2001 gewidmet. Die Widmung erfasst auch den Bereich der Heizhausumfahrung als Gemeindestraße ohne Widmungseinschränkungen (Beschluss der Gemeindevertretung vom 11.03.2004; VO/BV/30-0074/2004).

 

Im September 2018 erfolgte die Teileinziehung einer Fläche aus dem Flurstück 99, um eine Schrankenanlage für die Schule zu errichten. Nach erfolgter Maßnahme ist es Fahrzeugen aller

Art (Müllfahrzeuge, PKW) nur noch möglich auf der Umfahrung des ehemaligen Heizhauses zu wenden.

In der Branchenregel „Abfallsammlung“ der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist festgehalten, dass Müllfahrzeuge im Rückwärtsgang nur Strecken die nicht länger als 150 m sind zurücklegen sollten.   

 

Sonstige Aspekte

Für den umweltgerechten Rückbau des Heizhausgebäudes wurden aufgrund des Beschluss des Schul- und Bauhofausschusses (Beschluss-Nr. 32-18/18) vom 30.08.2018 für das Haushaltsjahr 2019 35.000,00€ eingestellt. Ein Förderantrag wurde 2018 vom Amt gestellt, aber noch nicht bewilligt, da hierfür ein Nachnutzungskonzept (z.B. Umsetzung des Verkehrskonzeptes, s. Anlage 4) vorgelegt werden muss. Allerdings wären wegen der Zweckbindungsfrist und der Umsetzung des Nachnutzungskonzept ein geförderter Rückbau sowie ein anschließender Verkauf der Fläche mittelfristig ausgeschlossen.

 

 

Aus den vorgenannten Gründen ist aus Sicht der Verwaltung der Verkauf des Flurstückes 95 nicht zu empfehlen.

 

Anlagen:

Anlage 1 – Kaufantrag vom 18.02.2019

Anlage 2 – Auszug B-Plan

Anlage 3 – Widmungsverfügung

Anlage 4 – Auszug Verkehrssicherheitskonzept

 

Empfehlung:

 

Der Ausschuss empfiehlt den Antrag der Gemeinde Papendorf zum Erwerb des Flurstückes 95, der Flur 3, Gemarkung Papendorf, abzulehnen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(x) keine