Beschluss über die Bestellung eines zweiten unabhängigen Bodengutachtens zur Feststellung und Altlastenbeseitigung "Ehemaliger Bolzplatz Flur 1 Stäbelow - Flurnummer 18/10 - 18/5"

Betreff
Beschluss über die Bestellung eines zweiten unabhängigen Bodengutachtens zur Feststellung und Altlastenbeseitigung "Ehemaliger Bolzplatz Flur 1 Stäbelow - Flurnummer 18/10 - 18/5"
Vorlage
VO/BV/40-0642/2019
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

Altlasten stellen eine große ökologische Belastung dar. Ihre Sanierung trägt dazu bei,

den Umweltzustand erheblich zu verbessern, Standorte in eine Nachnutzung zu bringen

und Investitionshemmnisse zu beseitigen. Mit Inkrafttreten des Bundesbodenschutzgesetzes

(BBodSchG) am 1.03.1999 wird der Boden in seiner ökologischen und

ökonomischen Funktion geschützt. Das BBodSchG gibt neue Impulse für die Erfassung,

Bewertung und Sanierung von Altlasten, die Gefahrenabwehr und den vorbeugenden

Bodenschutz.

Unter Altlasten werden im Sinne der Definition des § 2 Abs. 5 BBodSchG Altablagerungen

und Altstandorte verstanden, durch die schädliche Bodenveränderungen oder

sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

Die Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten sowie altlastenverdächtiger Flächen

in einem Altlastenkataster ist gemäß § 23 Abs. 2 AbfAlG M-V i.V.m. §§ 1, 2 der

Landesverordnung zur Regelung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt,

Naturschutz und Geologie M-V (LUNG – Zuständigkeitsverordnung – LUNG ZustLVO)

vom 14.04.1999 (GVOBL. M-V S.293) Aufgabe des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz

und Geologie M-V (s. Kap. 2.3 und 3.2) ist in der AbfBodSchZV /5/ geregelt.

Zur Abwehr drohender Gefahren sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der

tatsächlichen Gewalt verpflichtet. Für die Sanierung bzw. Durchführung von Schutz- und

Beschränkungsmaßnahmen sind die sogenannten Zustandsstörer und die sogenannten

Handlungsstörer verantwortlich. Zu diesen „klassischen“ Verantwortlichen

zählen nach dem BBodSchG wesentlich mehr (juristische oder natürliche) Personen,

als vor Inkrafttreten des Gesetzes.

Da der geplante Mehrgenerationsplatz den Bürgerinnen und Bürgern

der Gemeinde Stäbelow, hier insbesondere auch Kindern und Kleinkindern zur ständigen

Verfügung stehen soll, ist seitens der Gemeinde sicher zu stellen, dass der Boden

unbelastet von Schadstoffen ist und hier eine Gesundheitsgefährdung für die Bürgerinnen

und Bürger ausgeschlossen werden kann.

Das angefertigte und der Gemeindevertretung am 13.11.2018 vorgelegte Baugrundgutachten

für das Projekt Nr. 17 -004 Mehrgenerationsplatz Stäbelow beinhaltet nur

eine Kurzbewertung der Baustoff- und Baugrundeignung. Die durchgeführten Rammkernbohrungen

wurden nur bis zu einer Tiefe von jeweils 1 m u. GOK durchgeführt

obwohl es auf diesem Flurstück Altlastaufschüttungen von bis zu 7m Höhe gibt. Ebenfalls

wurde eine Laboranalytik nicht vereinbart, obwohl Schadstoffaussickerungen aus

dem betroffenen Flurstück zu vermuten sind.

 

Antrag: Vor einer weiteren Nutzung der ausgewiesenen Fläche als Spiel- und Aufenthaltsplatz

wird vorgeschlagen, zur Abwendung jeglicher Gefährdungen der Nutzer

ein zweites unabhängiges Bodengutachten mit entsprechender Laboranalytik anfertigen

zu lassen.

 

Finanzierung: Nach § 31 Absatz 2 Satz 2 KV M-V sollen die Finanzmittel aus dem

Produktsachkonto 36602 09600000 21 S Errichtung Mehrgenerationsplatz Stäbelow

geplant werden.

 

 

Weiterhin kann das Land Mecklenburg-Vorpommern zur finanziellen Entlastung Zuwendungen

zur Erhebung von altlastverdächtigen Flächen und zur Behandlung (Erkundung,

Sicherung, Sanierung, Überwachung) altlastverdächtiger Flächen und Altlasten,

die im Eigentum kommunaler Körperschaften stehen gewähren. Die Mittelvergabe

erfolgt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und der “Richtlinie für die

Förderung von Untersuchungen und Sanierungen kommunaler Altablagerungen und

Altstandorte (Altlasten-Finanzierungsrichtlinie – AlaFR)“ vom 24.08.1993 /23/.

 

Gez. Dr. Peter Strauer

(Gemeindevertreter)

 

Anlagen: keine

 

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Vor einer weiteren Nutzung der ausgewiesenen Fläche als Spiel- und Aufenthaltsplatz wird vorgeschlagen, zur Abwendung jeglicher Gefährdungen der Nutzer ein zweites unabhängiges Bodengutachten mit entsprechender Laboranalytik anfertigen zu lassen.