Problembeschreibung/Begründung:
Altlasten
stellen eine große ökologische Belastung dar. Ihre Sanierung trägt dazu bei,
den
Umweltzustand erheblich zu verbessern, Standorte in eine Nachnutzung zu bringen
und
Investitionshemmnisse zu beseitigen. Mit Inkrafttreten des
Bundesbodenschutzgesetzes
(BBodSchG)
am 1.03.1999 wird der Boden in seiner ökologischen und
ökonomischen
Funktion geschützt. Das BBodSchG gibt neue Impulse für die Erfassung,
Bewertung
und Sanierung von Altlasten, die Gefahrenabwehr und den vorbeugenden
Bodenschutz.
Unter
Altlasten werden im Sinne der Definition des § 2 Abs. 5 BBodSchG
Altablagerungen
und
Altstandorte verstanden, durch die schädliche Bodenveränderungen oder
sonstige
Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Die
Erfassung von Altablagerungen und Altstandorten sowie altlastenverdächtiger
Flächen
in
einem Altlastenkataster ist gemäß § 23 Abs. 2 AbfAlG M-V i.V.m. §§ 1, 2 der
Landesverordnung
zur Regelung der Zuständigkeiten des Landesamtes für Umwelt,
Naturschutz
und Geologie M-V (LUNG – Zuständigkeitsverordnung – LUNG ZustLVO)
vom
14.04.1999 (GVOBL. M-V S.293) Aufgabe des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz
und
Geologie M-V (s. Kap. 2.3 und 3.2) ist in der AbfBodSchZV /5/ geregelt.
Zur
Abwehr drohender Gefahren sind der Grundstückseigentümer und der Inhaber der
tatsächlichen
Gewalt verpflichtet. Für die Sanierung bzw. Durchführung von Schutz- und
Beschränkungsmaßnahmen
sind die sogenannten Zustandsstörer und die sogenannten
Handlungsstörer
verantwortlich. Zu diesen „klassischen“ Verantwortlichen
zählen
nach dem BBodSchG wesentlich mehr (juristische oder natürliche) Personen,
als vor Inkrafttreten des Gesetzes.
Da
der geplante Mehrgenerationsplatz den Bürgerinnen und Bürgern
der
Gemeinde Stäbelow, hier insbesondere auch Kindern und Kleinkindern zur
ständigen
Verfügung
stehen soll, ist seitens der Gemeinde sicher zu stellen, dass der Boden
unbelastet
von Schadstoffen ist und hier eine Gesundheitsgefährdung für die Bürgerinnen
und
Bürger ausgeschlossen werden kann.
Das
angefertigte und der Gemeindevertretung am 13.11.2018 vorgelegte
Baugrundgutachten
für
das Projekt Nr. 17 -004 Mehrgenerationsplatz Stäbelow beinhaltet nur
eine
Kurzbewertung der Baustoff- und Baugrundeignung. Die durchgeführten
Rammkernbohrungen
wurden
nur bis zu einer Tiefe von jeweils 1 m u. GOK durchgeführt
obwohl
es auf diesem Flurstück Altlastaufschüttungen von bis zu 7m Höhe gibt.
Ebenfalls
wurde
eine Laboranalytik nicht vereinbart, obwohl Schadstoffaussickerungen aus
dem betroffenen Flurstück zu vermuten sind.
Antrag:
Vor einer weiteren Nutzung der ausgewiesenen Fläche als Spiel- und
Aufenthaltsplatz
wird
vorgeschlagen, zur Abwendung jeglicher Gefährdungen der Nutzer
ein
zweites unabhängiges Bodengutachten mit entsprechender Laboranalytik anfertigen
zu lassen.
Finanzierung:
Nach § 31 Absatz 2 Satz 2 KV M-V sollen die Finanzmittel
aus dem
Produktsachkonto
36602 09600000 21 S Errichtung Mehrgenerationsplatz Stäbelow
geplant werden.
Weiterhin
kann das Land Mecklenburg-Vorpommern zur finanziellen Entlastung Zuwendungen
zur
Erhebung von altlastverdächtigen Flächen und zur Behandlung (Erkundung,
Sicherung,
Sanierung, Überwachung) altlastverdächtiger Flächen und Altlasten,
die
im Eigentum kommunaler Körperschaften stehen gewähren. Die Mittelvergabe
erfolgt
nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und der “Richtlinie für die
Förderung
von Untersuchungen und Sanierungen kommunaler Altablagerungen und
Altstandorte (Altlasten-Finanzierungsrichtlinie – AlaFR)“
vom 24.08.1993 /23/.
Gez. Dr. Peter Strauer
(Gemeindevertreter)
Anlagen: keine
Beschlussvorschlag:
Vor einer weiteren
Nutzung der ausgewiesenen Fläche als Spiel- und Aufenthaltsplatz wird
vorgeschlagen, zur Abwendung jeglicher Gefährdungen der Nutzer ein zweites
unabhängiges Bodengutachten mit entsprechender Laboranalytik anfertigen zu
lassen.