Problembeschreibung/Begründung:
Zum
rechtlichen Aspekt:
Das
Oberverwaltungsgericht Greifswald erklärt in seinem Urteil 1L 93/08 vom
30.11.2011, dass Gebührensatzungen, welche keine ordnungsgemäße Kalkulation der
Gebührensätze aufweisen, unvollständig und somit unwirksam sind.
Weiterhin
erklärt das Oberverwaltungsgericht, dass nur die Kosten eines konkreten
Einsatzes berücksichtigt werden können und hierbei zwischen zwei Kostengruppen
zu unterscheiden sei:
-
einsatzbedingte
Kosten, welche Folgen konkreter Einsätze sind und
-
Vorhaltekosten,
welche ganzjährig zur Unterhaltung einer Feuerwehr anfallen und somit
unabhängig von den einsatzbedingten Kosten aus zu betrachten sind.
Bei Letzterem sei allerdings zu berücksichtigen,
dass § 26 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen
Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz-
und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) einen eigenen Kostenerstattungsanspruch
enthalte und § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) zur Bestimmung für die
Kalkulation einer Benutzungsgebühr nicht vollständig anzuwenden ist. Der
angewandte Maßstab die Vorhaltekosten ganzjährig auf die Einsatz-
Jahreseinsatzstunden umzulegen, ist falsch. Einer Gemeinde obliegt ganzjährig
ihren Aufgaben zum abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung auf
ihrem Gebiet nachzukommen.
Auch die derzeit bestehende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Mai 1998, zuletzt geändert am 28. November 2001 beruht
auf der fehlerhaften Kalkulation und bedurfte daher einer Überarbeitung.
Zur
Kalkulation:
Die Gemeinde Lambrechtshagen hält zur Aufgabenerfüllung
des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung auf ihrem
Gemeindegebiet für die FFw Lambrechtshagen derzeit 23 aktive Mitglieder und
folgende Fahrzeuge vor:
-
Einsatzleitwagen
1 – ELW 1,
-
Löschgruppenfahrzeug
20/16 – LF 20/16 und ein
-
Tanklöschfahrzeug
16/25 – TLF 16/25.
Für die Ermittlung der jeweiligen
Kosten wurde der Zeitraum von 2015 bis 2018 betrachtet und je ein Mittelwert
für die Vorhaltekosten und der einsatzbezogenen Kosten gebildet.
Vorhaltekosten
Mit dem neuen Gesetz über den
Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für
Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) vom 21.12.2015, ermöglicht der Gesetzgeber die
Vorhaltekosten auf der Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen
Nutzungszeiten zu berechnen (§ 25 Abs. 3 Satz 5). Hierbei wird als
Berechnungsgrundlage die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen und
dementsprechend von 2000 Stunden ausgegangen (50 Wochen zu je 40 Stunden =
2000).
Um eine genauere und detailliertere
Kostenermittlung der Personalkosten darstellen zu können, wird bei diesen
Vorhaltekosten unterschieden zwischen personalabhängige Kosten und
personalunabhängige Kosten.
Einsatzbezogene
Kosten
Für die Ermittlung der
einsatzbezogenen Kosten wurde der Durchschnitt der Einsatzstunden des Personals
bzw. der Fahrzeuge zu Grunde gelegt. Die Durchschnittsermittlung ermöglicht die
Verwendung eines möglichst gleichmäßigen Divisors und dient damit dem Ausgleich
von jährlichen Schwankungen.
Die Grundlage zur Berechnung des
Durchschnitts der Einsatzstunden bildet das
Datenverwaltungsprogramm
FOX 112.
Somit
ergeben sich folgend durchschnittliche Einsatzstunden:
Personal 411,00 Stunden
ELW 1 22,50 Stunden
LF 20/16 29,39 Stunden
TLF 16/25 25,02 Stunden
Alle einsatzbezogenen anfallenden
Sachkosten für Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden in voller Höhe des
jeweiligen Kaufpreises berechnet.
Anlagen
- Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lambrechtshagen (Kostenersatzsatzung – FwKostSatzung)
- Synopse
- Kalkulation
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Lambrechtshagen beschließt die
Satzung über die
Erhebung von Kostenersatz bei Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Lambrechtshagen (Feuerwehrkostenersatzsatzung).
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |