Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Gemeindefusion

Betreff
Beschluss zur Aufnahme von Verhandlungen zur Gemeindefusion
Vorlage
VO/LV/20-0917/2018
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Gemeinden können aus Gründen des öffentlichen Wohls freiwillig ihre Eigenständigkeit aufgeben und sich zusammenschließen (= Gebietsänderung, § 11 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern, KV M-V). Als Gründe für den Gemeindezusammenschluss nennt der Bürgermeister z.B. die Stärkung der Wirtschaftskraft, die gemeinsame Entwicklung des Tourismus und die Verringerung der Entfernung zur Verwaltung.

 

Die Aufnahme von Verhandlungen solcher Gebietsänderungen bedarf eines Beschlusses der Gemeindevertretung mit der Mehrheit aller Mitglieder (§ 12 Abs. 1 KV M-V).

Die Gebietsänderung ist in einem Gebietsänderungsvertrag zu regeln (§ 11 Abs. 2 KV M-V). Dieser ist von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden jeweils mit der Mehrheit aller Mitglieder zu beschließen. An die Stelle des GV-Beschlusses kann auch ein Bürgerentscheid treten. Findet kein Bürgerentscheid über den Gebietsänderungsvertrag statt, sind die betroffenen Bürger anzuhören. Die Anhörung sollte erfolgen, wenn den Bürgern die konkreten Auswirkungen der Gebietsänderung dargelegt werden können (Vor- und Nachteile). Das ist in der Regel der Fall, wenn die Gebietsverhandlungen in einem Stadium sind, die einen Abschluss des Vertrages erwarten lassen.

 

Näheres zum Gebietsänderungsverfahren und zu den Auswirkungen entnehmen Sie bitte der Anlage „Freiwillige Gemeindefusionen nach dem Gemeindeleitbildgesetz“ in den Abschnitten IV bis VIII, Seite 13 bis 30.

 

Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages erteilt die untere Rechtsaufsichtbehörde, wenn keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen (§ 12 Abs. 1 KV M-V). Die betroffenen Ämter sind vorher anzuhören (§ 11 Abs. 1 KV M-V).

 

Die Amtsfreiheit wird durch Verordnung des Ministeriums für Inneres und Europa verliehen.

Ob der zukünftigen Gemeinde die Amtsfreiheit gewährt würde, verbunden mit der Errichtung einer neuen, zusätzlichen Verwaltung, ist fraglich, weil gleichzeitig die Zukunftsfähigkeit des Amtes Doberan-Land gefährdet und die Leistungsfähigkeit des Amtes Warnow-West geschwächt würde. Dies würde dem Gemeinde-Leitbildgesetz zuwiderlaufen, zukunftsfähige Gemeinde- und Verwaltungsstrukturen zu schaffen. Die Bildung der neuen Gemeinde widerspricht auch dem Grundsatz des Gemeinde-Leitbildgesetzes in § 2 Abs. 2 a, wonach eine Zusammenlegung mit anderen Gemeinden vorrangig innerhalb des jeweiligen Amtes angestrebt werden soll.

 

Ämter sollen in der Regel 8.000 Einwohner und mehr haben (§ 125 Abs. 3 KV M-V). Zum Amt Bad Doberan-Land würden nach der Neubildung einer amtsfreien Gemeinde nur noch ca. 7.000 Einwohner gehören. Die Kosten für die Errichtung und Unterhaltung einer modernen Verwaltung sind erheblich und angesichts einheitlicher gesetzlicher Rahmenbedingungen nur wenig beeinflussbar. Das Amt Warnow-West hat derzeit etwa 17.000 Einwohner. Dem Anstieg von Verwaltungskosten mit der Bildung kleinerer Verwaltungen entgegenwirken zu wollen, ist nicht erfolgversprechend.

 

Aus der Sicht der ehrenamtlichen Bürgermeister erscheint es effizienter, die Geschicke der Gemeinde hauptamtlich auch als Leiter der Verwaltung zu leiten. Die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben für mehrere Gemeinden (Ämterstruktur) sichert den Gemeinden jedoch die Eigenständigkeit.

 

Geprüft werden sollte auch, ob die Wirtschaftskraft der zukünftigen Gemeinde tatsächlich steigt. Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Prüfung des Finanzausgleichsgesetzes sind die Hälfte der Gemeinden in M-V mit 150 Mio. Euro überfinanziert. Dagegen ist die andere Hälfte mit 53 Mio. Euro unterfinanziert. Entsprechend der Gewichtung der Steuerkraft sollen deshalb finanzstarke Gemeinden einen höheren Ausgleich an finanzschwache Gemeinden leisten.

 

Die Wirksamkeit der Gebietsänderung ist im Vertrag zu vereinbaren und sollte auf den Ablauf des 30.06., 31.12. oder den Tag der nächsten Kommunalwahl festgelegt werden (§ 11 Abs. 3 Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung M-V). Die nächste Kommunalwahl findet voraussichtlich am 26. Mai 2019 statt. Die Wahl der neuen Vertretung zu diesem Zeitpunkt ist nicht realistisch, insbesondere, weil nach den wahlrechtlichen Bestimmungen die Einreichungsfrist für die

Wahlbewerber bereits am 14.03.2019 endet, Fragen zur künftigen Verwaltung geklärt werden müssen, usw. Die Frist für die Einreichung aller Unterlagen zur Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages bei der Unteren Rechtsaufsichtsbehörde beträgt 2 Monate.

 

Der Hauptausschuss hat sich in seiner Sitzung am 29.11.2018 mit der Thematik befasst und empfiehlt einstimmig der Gemeindevertretung den Beschluss entsprechend dieses Vorschlages zu fassen.

 

 

Anlagen

Broschüre Freiwillige Gemeindefusionen nach dem Gemeinde-Leitbildgesetz

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, mit den Gemeinden Ostseebad Nienhagen und Admannshagen-Bargeshagen in Verhandlungen über eine Gebietsänderung einzutreten, mit dem Ziel eines Gemeindezusammenschlusses.

 

Neben dem Bürgermeister werden Herr Dr. Wolfgang Schulz, Herr Burkhard May und Herr Hans-Joachim Bahls mit den Verhandlungen beauftragt.

 

Finanzielle Auswirkungen

 

Keine.

Die Aufnahme von Gebietsverhandlungen hat zunächst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

                                                                                                                             entfällt

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Einvernehmen erteilt

H a r b r e c h t

Bürgermeister

 

fachliche Richtigkeit

B l o t e n b e r g

Stellvertreter der

Leitenden Verwaltungsbeamtin

 

haushaltsrechtliche Richtigkeit

D r .   S i m o n

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung