Problembeschreibung/Begründung:
Bei Kommunalwahlen bestimmt
gemäß § 61 (3) des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG) M-V
die Gemeindevertretung über
die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche.
Gemäß § 61 (2) LKWG M-V
können Wahlgebiete mit bis zu 25.000 Einwohnern in mehrere Wahlbereiche
eingeteilt werden. Für die Einwohnerzahl ist der vom Innenministerium nach § 60
(5) LKWG M-V festgesetzte Stichtag maßgeblich. Die Gemeinde hat aktuell 2.563
Einwohner und ist damit ein relativ kleines Wahlgebiet, daher empfehlen wir,
die Wahl in einem Wahlbereich durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind dann für
den gesamten Wahlbereich gültig und die Stimmzettel enthalten alle für den
Wahlbereich zugelassenen Bewerber. Somit entfällt eine prozentuale Verteilung
der Sitze auf einzelne Wahlbereiche.
Die Einteilung der Gemeinde
in Wahlbezirke bleibt davon unberührt.
Es werden wie gewohnt 2 Wahllokale
zur Stimmabgabe eingerichtet.
Anlagen: keine
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung Papendorf beschließt zu den Kommunalwahlen am 26. Mai 2019 im Wahlgebiet der Gemeinde einen Wahlbereich zu bilden.
Finanzielle
Auswirkungen
(X) Keine
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entfällt_________________ |
Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |