Sachverhalt:
Nach § 20
GemHVO-Doppik hat der Bürgermeister unterjährig über den Haushaltsvollzug des
laufenden Haushaltsjahres zu berichten.
Die Haushaltsdurchführung
verläuft im Rahmen der Haushaltsplanung. Ein Nachtragshaushalt ist unter
Nutzung der Deckungsmöglichkeiten des doppischen Haushalts nicht erforderlich.
Mehrbedarf wird voraussichtlich bei der Straßenunterhaltung entstehen. Daneben
werden die bisher im Haushalt veranschlagten Planungskosten für die Errichtung
eines Ärztehauses nicht ausreichen, da zusätzliche Leistungsphasen beauftragt
werden sollen. Über den Ansatz hinausgehende Mittel können als überplanmäßige
Ausgaben per Beschluss bewilligt werden, wobei die jeweilige Deckung anzugeben
ist. Voraussetzung dafür ist neben der Abschätzung der Folgekosten die
verpflichtende Übertragung auf die Mieter inklusive Festlegung der Miethöhe.
Der Landkreis hat eine Absenkung der Kreisumlage von 39,5 % auf 37,39 % der Umlagegrundlagen beschlossen. Mit den dann frei werdenden Mitteln müssen zunächst Mehrbelastungen bzw. Mindererträge/-einzahlungen infolge der Beschlüsse des WWAV ausgeglichen werden. Die vom WWAV ausgezahlten Mittel infolge der Kapitalherabsetzung müssen für investive Vorhaben vorgehalten werden.
Anlagen:
Übersicht Erfüllungsstand Haushalt 2018