Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Kostenersatzsatzung - FwKostSatzung)

Betreff
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Kostenersatzsatzung - FwKostSatzung)
Vorlage
VO/OS/80-0519/2018
Art
Beschlussvorlage

Problembeschreibung/Begründung:

 

Ende 2015 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) neu erlassen und dabei auch die Kostenersatzregelung samt Erweiterung der Tatbestände, welche zu einer Kostenpflicht führen, geregelt.

Neben der Ausweitung der kostenpflichtigen Tatbestände soll den Gemeinden eine möglichst umfassender Kostenersatz ermöglicht werden und sich in der Regelung über die ansatzfähigen Kostenfaktoren niederschlagen. So sieht das Gesetz vor, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten der Einrichtung als Grundlage für die Gebührenmessung herangezogen werden, und orientiert sich damit an der für die Bemessung von Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.

Neu ist die Berechnungsgrundlage der Vorhaltekosten. Nach derzeitiger Praxis werden die Vorhaltekosten für beispielsweise Feuerwehrfahrzeuge teilweise anhand der jährlichen Einsatzstunden berechnet. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (OVG, Urteil vom 30.11.2011, Az: 1 L 93/08), welches damit argumentiert, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Feuerwehr 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr bereitzuhalten. Deshalb können nach Auffassung des Gerichtes die Vorhaltekosten nur anhand der Ganzjahresstunden (365 Tage x 24 Stunden = 8.760 Stunden) ermittelt werden. Diese Lösung führt jedoch in der Praxis zu ungerechtfertigten niedrigen Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von Beträgen unter drei Euro für ein Löschfahrzeug liegen können. Daher wird in § 25 Abs. 3 Satz 5 BrSchG als Berechnungsmodus die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen; die sogenannte Handwerkerlösung geht von 2.000 Jahresstunden (50 Wochen zu je 40 Stunden) aus. Diese Möglichkeit hat das OVG in seinem Urteil ausdrücklich nicht ausgeschlossen.

 

Für die Ermittlung der jeweiligen Kosten wurde der Zeitraum von 2015 bis 2017 betrachtet und das entsprechende Jahresmittel gebildet. Zu beachten ist, dass in der Kalkulation nur Pflichtaufgaben berücksichtigt werden können, dass heißt, dass sämtliche Kosten für Veranstaltungen im gemeindlichen Interesse, wie zum Beispiel Aufwendungen für Osterfeuer, Erntedankfeste etc. oder sämtliche Ausgaben im Bereich der Jugendfeuerwehr keine Berücksichtigung finden können.

Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 5 BrSchG wurden die Vorhaltekosten auf Grundlage der im gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet. Für die Ermittlung der einsatzbezogenen Kosten hingegen wurde der Durchschnitt der Einsatzstunden des Personals bzw. der Fahrzeuge im genannten Zeitraum zu Grunde gelegt. Die Durchschnittsermittlung ermöglicht die Verwendung eines möglichst gleichmäßigen Divisor und dient damit dem Ausgleich von jährlichen Schwankungen.

Die Grundlage zur Berechnung des Durchschnitts der Einsatzstunden bildet das Datenverwaltungsprogramm FOX 112.

 

Für die Ermittlung der Personalkosten wurden sämtliche Kosten im Bereich der Pflichtaufgaben im Betrachtungszeitraum 2015 bis 2017 erfasst und ein Jahresmittel gebildet. Für die Ermittlung der Vorhaltekosten wird zudem noch unterschieden in Abhängigkeit und Unabhängigkeit der Anzahl der Einsatzkräfte. Somit ergeben sich als Berechnungsgrundlage

a)    Vorhaltekosten unabhängig von der Anzahl der Einsatzkräfte 2000 Stunden nach der sogenannten Handwerkerlösung und

b)    Vorhaltekosten in Abhängigkeit zur der Anzahl der Einsatzkräfte 2000 Stunden im Verhältnis zur durchschnittlichen Anzahl der Einsatzkräfte im genannten Zeitraum (19 aktive Einsatzkräfte).

Für die Ermittlung der einsatzbezogenen Kosten ist es der Durchschnitt der Einsatzstunden der Einsatzabteilung im genannten Zeitraum. Der Durchschnitt der Einsatzstunden beträgt hier 271:47 Stunden pro Jahr.

 

 

 

 

Für die Ermittlung der Kosten für die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr Ziesendorf wurden alle ansatzfähigen Ausgaben der Fahrzeuge sowie der darauf befindlichen Geräte aus den Jahren 2015 bis 2017 erfasst und ein Jahresmittel gebildet. Die Berechnungsgrundlage für die Vorhaltekosten beträgt 2000 Stunden und die der einsatzbezogenen Kosten für das Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 37:20 Stunden und für den MTW 28:36 Stunden.

Die Gemeinde Ziesendorf hält für ihre Freiwillige Feuerwehr derzeit ein Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 mit dem amtlichen Kennzeichen DBR – TD 179 und einen Mannschaftstransportwagen MTW mit dem amtlichen Kennzeichen DBR – GZ 112 vor. Die Kosten der im gemeindlichen Besitz befindenden Anhänger werden auf beide Fahrzeuge aufgeteilt. Somit werden die Kosten des Schlauchtransportanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-BP 30 dem Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 zugeordnet und der Tragkraftspritzen- (DBR-GH 79) sowie Mehrzweckanhänger (DBR – 2100) dem Mannschaftstransportwagen MTW. Da es sich bei dem Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 um das wasserführende Fahrzeug handelt, wurden die Kosten für die Löschwasser- sowie Hydrantenunterhaltung diesem Fahrzeug zugeteilt. Zu beachten ist, dass das Löschgruppenfahrzeug abgeschrieben ist.

 

Die Kosten für Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen werden in voller Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bzw. des jeweiligen Wiederbeschaffungswertes berechnet.

 

Hinweise:

Die Kalkulation der zum Ersatz durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten gegenüber der Gemeinde Ziesendorf sollte alle drei bis fünf Jahre aktualisiert werden.

 

Eine Kostendeckung mittels Feuerwehrgebühren lässt sich nicht erreichen, da gemäß § 25 Abs. 1 BrSchG der Einsatz öffentlicher Feuerwehren im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben nach § 1 BrSchG unentgeltlich ist. § 25 Abs. 2 BrSchG eröffnet einen abschließenden Katalog für die Kostenerstattungspflicht.

 

Anlagen:

-       Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Kostenersatzsatzung - FwKostSatzung)

-       Synopse

-       Kalkulation

 

 

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Kostenersatzsatzung - FwKostSatzung).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen

 

(x) Ja, im Rahmen des Haushaltsplanes

 

 

 

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Einvernehmen erteilt

Bürgermeister

fachliche Richtigkeit

Fachbereichsleiter

haushaltsrechtliche Richtigkeit

Fachdienstleiterin Finanzverwaltung