Problembeschreibung/Begründung:
Ende
2015 hat das Land Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz über den Brandschutz und
die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für
Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V – BrSchG) neu
erlassen und dabei auch die Kostenersatzregelung samt Erweiterung der
Tatbestände, welche zu einer Kostenpflicht führen, geregelt.
Neben
der Ausweitung der kostenpflichtigen Tatbestände soll den Gemeinden eine
möglichst umfassender Kostenersatz ermöglicht werden und sich in der Regelung
über die ansatzfähigen Kostenfaktoren niederschlagen. So sieht das Gesetz vor,
dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen
Kosten der Einrichtung als Grundlage für die Gebührenmessung herangezogen
werden, und orientiert sich damit an der für die Bemessung von
Benutzungsgebühren geltenden Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes.
Neu
ist die Berechnungsgrundlage der Vorhaltekosten. Nach derzeitiger Praxis werden
die Vorhaltekosten für beispielsweise Feuerwehrfahrzeuge teilweise anhand der
jährlichen Einsatzstunden berechnet. Dies entspricht nicht der Rechtsprechung
des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern (OVG, Urteil vom
30.11.2011, Az: 1 L 93/08), welches damit argumentiert, dass die Gemeinde
verpflichtet ist, die Feuerwehr 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr bereitzuhalten.
Deshalb können nach Auffassung des Gerichtes die Vorhaltekosten nur anhand der
Ganzjahresstunden (365 Tage x 24 Stunden = 8.760 Stunden) ermittelt werden.
Diese Lösung führt jedoch in der Praxis zu ungerechtfertigten niedrigen
Vorhaltekosten je Stunde, die im Bereich von Beträgen unter drei Euro für ein
Löschfahrzeug liegen können. Daher wird in § 25 Abs. 3 Satz 5 BrSchG als
Berechnungsmodus die Nutzungszeit im gewerblichen Bereich herangezogen; die
sogenannte Handwerkerlösung geht von 2.000 Jahresstunden (50 Wochen zu je 40
Stunden) aus. Diese Möglichkeit hat das OVG in seinem Urteil ausdrücklich nicht
ausgeschlossen.
Für
die Ermittlung der jeweiligen Kosten wurde der Zeitraum von 2015 bis 2017
betrachtet und das entsprechende Jahresmittel gebildet. Zu beachten ist, dass
in der Kalkulation nur Pflichtaufgaben berücksichtigt werden können, dass
heißt, dass sämtliche Kosten für Veranstaltungen im gemeindlichen Interesse,
wie zum Beispiel Aufwendungen für Osterfeuer, Erntedankfeste etc. oder
sämtliche Ausgaben im Bereich der Jugendfeuerwehr keine Berücksichtigung finden
können.
Gemäß
§ 25 Abs. 3 Satz 5 BrSchG wurden die Vorhaltekosten auf Grundlage der im
gewerblichen Bereich üblichen Nutzungszeiten berechnet. Für die Ermittlung der
einsatzbezogenen Kosten hingegen wurde der Durchschnitt der Einsatzstunden des
Personals bzw. der Fahrzeuge im genannten Zeitraum zu Grunde gelegt. Die
Durchschnittsermittlung ermöglicht die Verwendung eines möglichst gleichmäßigen
Divisor und dient damit dem Ausgleich von jährlichen Schwankungen.
Die
Grundlage zur Berechnung des Durchschnitts der Einsatzstunden bildet das
Datenverwaltungsprogramm FOX 112.
Für
die Ermittlung der Personalkosten wurden sämtliche Kosten im Bereich der
Pflichtaufgaben im Betrachtungszeitraum 2015 bis 2017 erfasst und ein
Jahresmittel gebildet. Für die Ermittlung der Vorhaltekosten wird zudem noch
unterschieden in Abhängigkeit und Unabhängigkeit der Anzahl der Einsatzkräfte.
Somit ergeben sich als Berechnungsgrundlage
a) Vorhaltekosten unabhängig
von der Anzahl der Einsatzkräfte 2000 Stunden nach der sogenannten
Handwerkerlösung und
b) Vorhaltekosten in
Abhängigkeit zur der Anzahl der Einsatzkräfte 2000 Stunden im Verhältnis zur
durchschnittlichen Anzahl der Einsatzkräfte im genannten Zeitraum (19 aktive Einsatzkräfte).
Für
die Ermittlung der einsatzbezogenen Kosten ist es der Durchschnitt der
Einsatzstunden der Einsatzabteilung im genannten Zeitraum. Der Durchschnitt der
Einsatzstunden beträgt hier 271:47 Stunden pro Jahr.
Für
die Ermittlung der Kosten für die Fahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehr
Ziesendorf wurden alle ansatzfähigen Ausgaben der Fahrzeuge sowie der darauf
befindlichen Geräte aus den Jahren 2015 bis 2017 erfasst und ein Jahresmittel
gebildet. Die Berechnungsgrundlage für die Vorhaltekosten beträgt 2000 Stunden
und die der einsatzbezogenen Kosten für das Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 37:20
Stunden und für den MTW 28:36 Stunden.
Die
Gemeinde Ziesendorf hält für ihre Freiwillige Feuerwehr derzeit ein
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 mit dem amtlichen Kennzeichen DBR – TD 179 und
einen Mannschaftstransportwagen MTW mit dem amtlichen Kennzeichen DBR – GZ 112
vor. Die Kosten der im gemeindlichen Besitz befindenden Anhänger werden auf
beide Fahrzeuge aufgeteilt. Somit werden die Kosten des Schlauchtransportanhängers
mit dem amtlichen Kennzeichen DBR-BP 30 dem Löschgruppenfahrzeug LF 8/6
zugeordnet und der Tragkraftspritzen- (DBR-GH 79) sowie Mehrzweckanhänger (DBR
– 2100) dem Mannschaftstransportwagen MTW. Da es sich bei dem
Löschgruppenfahrzeug LF 8/6 um das wasserführende Fahrzeug handelt, wurden die
Kosten für die Löschwasser- sowie Hydrantenunterhaltung diesem Fahrzeug
zugeteilt. Zu beachten ist, dass das Löschgruppenfahrzeug abgeschrieben ist.
Die
Kosten für Verbrauchsmaterialien und besondere Aufwendungen werden in voller
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bzw. des jeweiligen
Wiederbeschaffungswertes berechnet.
Hinweise:
Die
Kalkulation der zum Ersatz durch die Einsätze der Feuerwehr entstandenen Kosten
gegenüber der Gemeinde Ziesendorf sollte alle drei bis fünf Jahre aktualisiert
werden.
Eine
Kostendeckung mittels Feuerwehrgebühren lässt sich nicht erreichen, da gemäß §
25 Abs. 1 BrSchG der Einsatz öffentlicher Feuerwehren im Rahmen der ihnen
obliegenden Aufgaben nach § 1 BrSchG unentgeltlich ist. § 25 Abs. 2 BrSchG
eröffnet einen abschließenden Katalog für die Kostenerstattungspflicht.
Anlagen:
- Satzung
über die Erhebung von
Kostenersatz bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf
(Kostenersatzsatzung - FwKostSatzung)
- Synopse
- Kalkulation
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung Ziesendorf beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz bei Einsätzen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ziesendorf (Kostenersatzsatzung -
FwKostSatzung).
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Ja, im Rahmen des
Haushaltsplanes
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |