Problembeschreibung/Begründung:
Nachdem die Gemeindevertretung der Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Stäbelow im Vorwege am 07.03.2018 zugestimmt hat, wurde Herr Martin Degner einheitlich hierzu durch die Mitglieder der aktiven Wehr am 27.04.2018 gewählt (siehe Niederschrift über die Wahl des Gemeindewehrführers).
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) werden Gemeindewehrführer für die Dauer der Wahlzeit von sechs Jahren zu Ehrenbeamten ernannt.
Gemäß § 4 Abs. 2 der Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung (FwLaufbDgrAusbVO M-V) erhalten gewählte Führungskräfte, wie der Gemeindewehrführer, nach erfolgreich abgeschlossener Mindestausbildung für ihre Funktion den Dienstgrad „Brandmeister“. Die Verleihung der Dienstgrade an Feuerwehrbeamte erfolgt durch den Bürgermeister (§ 4 Abs. 4 FwLaufbDgrAusbVO M-V).
Anlagen
- Diensteid
- Ernennungs- und Verleihungsurkunde mit der Empfangsbekenntnis
- Niederschrift über die Wahl des Gemeindewehrführers in Kopie
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt, dass Herr Martin Degner unter gleichzeitiger Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis zum Gemeindewehrführer der Freiwilligen Feuerwehr Stäbelow für die Dauer der Wahlzeit von sechs Jahren mit Wirkung vom 30.05.2018 ernannt wird.
Herr Martin Degner erhält für die Funktion des Gemeindewehrführers den Dienstgrad „Brandmeister“.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Keine
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_________entfällt__________ |
Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |