Problembeschreibung/Begründung:
Der Gemeindewehrführer Herr Klaus-Dieter Rußow beantragte
aus persönlichen Gründen seine vorzeitige Abberufung durch die
Gemeindevertretung gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über den Brandschutz und
die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für
Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG). Da
die Wahl des Gemeindewehrführers der Zustimmung der Gemeindevertretung bedarf,
kann auch die vorzeitige Abberufung nur durch die Gemeindevertretung erfolgen.
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem Wunsch des Kameraden auf die
vorzeitige Abberufung zu entsprechen und ihn aus dem Ehrenbeamtenverhältnis zu
entlassen.
Die Entlassungsverfügung wird dem
Kameraden mit Zustellungsurkunde zugestellt.
Anlagen:
Entlassungsverfügung
Beschlussvorschlag:
Herr Klaus-Dieter Rußow wird mit Wirkung vom 07.03.2018 aus seiner Funktion des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Stäbelow abberufen und aus dem Ehrenbeamtenverhältnis entlassen.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |