Problembeschreibung/Begründung:
Der Gemeindewehrführer einer Feuerwehr wird gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) aus der Mitte der aktiven Mitglieder für sechs Jahre gewählt. Da der amtierende Gemeindewehrführer, Klaus-Dieter Rußow am 15.01.2018 zurückgetreten ist, ist ein neuer Gemeindewehrführer zu wählen.
Die Wahl soll auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr am 27.04.2018 stattfinden.
Für die Position des Gemeindewehrführers wurden zwei Wahlvorschläge
der Kameraden eingereicht:
1. Georg Degner
2. Martin Degner
Nach § 12 Abs. 2 BrSchG unterliegt die Wählbarkeit bestimmten Voraussetzungen, die in der Anlage 1 aufgelistet sind und die beiden Wahlvorschläge gegenüberstellt
Im Ergebnis dessen wird festgestellt, dass die Kameraden die Voraussetzungen erfüllen und somit wählbar sind.
Die Wahl des Gemeindewehrführers bedarf gemäß § 12 Abs. 1, Satz 3 BrSchG M-V in Verbindung mit dem einschlägigen Kommentar der Zustimmung der Gemeindevertretung, die mithin ein erhebliches Mitspracherecht bei der Auswahl der Führungspersönlichkeiten der Freiwilligen Feuerwehr hat (Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung).
Wird die Zustimmung Ihrerseits nicht erteilt, so muss die Freiwillige Feuerwehr neue Wahlvorschläge erarbeiten.
Anlagen – Anlage 1
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung stimmt der Wahl des Gemeindewehrführers der Freiwilligen Feuerwehr Stäbelow zu.
Finanzielle
Auswirkungen
(x) Keine
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Einvernehmen
erteilt Bürgermeister |
fachliche
Richtigkeit Fachbereichsleiter |
haushaltsrechtliche
Richtigkeit Fachdienstleiterin
Finanzverwaltung |