Problembeschreibung/Begründung:
Schöffen für
die Amts- und Landgerichte werden alle fünf Jahre von Schöffenwahlausschüssen,
die ausschließlich bei den Amtsgerichten bestehen aus einer einheitlichen
Vorschlagsliste gewählt (§ 40 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG). Jede
Gemeinde des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks hat dazu eine Vorschlagsliste mit
Bewerbern aufzustellen und beim Gericht einzureichen.
Die Zahl der
benötigten Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung auf die Gemeinden wird
vom Präsidenten des Landgerichts festgelegt (§§ 36, 43 GVG).
In die
Vorschlagsliste sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie nach
den Vorgaben des Präsidenten benötigt werden, es können mehr sein (§ 36 Abs. 4
GVG).
Es ist aber
auch nicht fehlerhaft, wenn eine Gemeinde die doppelte Zahl der erforderlichen
Schöffen nicht
erreicht. §
36 Abs. 4 ist eine bloße Ordnungsvorschrift, auf deren Verletzung eine spätere
Revision nicht gestützt werden kann.
Die in die
Liste einzubringende Vorschlagszahl für die Gemeinde lautet: 2 (doppelt: 4).
1 Bewerbung
liegt vor.
Für die
Aufnahme der Bewerber in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder der GV, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der
Mitglieder der GV erforderlich
(§ 36 Abs.1
Satz 2 GVG).
Gemeindevertreter,
die selbst zur Aufnahme in die Vorschlagsliste vorgesehen sind, können
gleichwohl an der Abstimmung teilnehmen. Die Berufung in das Schöffenamt ist
kein unmittelbarer Vorteil, der wegen Befangenheit von der Teilnahme an der
Beschlussfassung ausschließen würde.
Die umseitig
genannte Bewerberin hat sich freiwillig zur Übernahme des Ehrenamtes bereit erklärt
und möchte in die Vorschlagsliste aufgenommen werden.
Das
Vorliegen der gesetzlichen Anforderungen wurde durch das Amt Warnow-West
geprüft.
Ausschlussgründe
sind nicht festgestellt worden.
Beschlussvorschlag:
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Ziesendorf beschließt
Frau Grit Bludau aus
Ziesendorf
in die
Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für
die Amtszeit vom
01.01.2019 bis 31.12.2023 aufzunehmen.
Finanzielle
Auswirkungen
( )
Keine
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Einvernehmen erteilt Bürgermeister |
fachliche Richtigkeit Fachdienstleiterin |
haushaltsrechtliche Richtigkeit Fachdienstleiterin Finanzverwaltung |